Commerzialbank Mattersburg
Kläger gewinnt gegen die Einlagensicherung
Ein ehemaliger Commerzialbank-Kunde hat geklagt und konnte nun den Prozess gegen die Einlagensicherung mit Rechtsanwalt Mag. Gerald Vogler für sich gewinnen.
MATTERSBURG. Ein Mattersburger hat vor gut zweieinhalb Jahren Klage eingereicht gegen die Einlagensicherung. Der Mann, welcher anonym bleiben möchte, hatte seine Firmenpension im Jahr 2019 von seinem ehemaligen Arbeitgeber im Ausland auf sein Konto bei der Commerzialbank erhalten und dieses dann dort auf ein Sparbuch gelegt.
"Privilegierung nicht mehr anwendbar"
Die Einlagensicherung weigerte sich im Konkursfall Commerzialbank jedoch die erhöhte Deckung, laut § 12 ESAEG in Ausnahmefällen wie bei Pensionen bis zu 500.000 Euro anstatt der generellen 100.000 Euro, zu gewähren.
"Der Kläger hat durch die Eröffnung des Sparbuchs eine bewusste Veranlagungsentscheidung getroffen, sodass der Schutzzweck des § 12 ESAEG weggefallen und die Privilegierung nicht mehr anwendbar sei", so das Argument das Einlagensicherung.
Klagsweg musste bestritten werden
Eine enorme Pensionslücke entstand dadurch für den Kläger, und er sah sich gezwungen den Klagsweg zu bestreiten. Ohne Rechtsschutzversicherung und daher dem Risiko ausgesetzt, dem scheinbar verlorenen Geld weitere schmerzhafte Prozesskosten in beträchtlicher Höhe hinzuzufügen, klagte der Mattersburger die Einrichtung der Banken zur Sicherung der Einlagen der Sparer.
Vom sechsstelligen Pensionsbetrag musste ein hoher fünfstelliger Eurobetrag eingeklagt werden. Das Prozesskostenrisiko des Klägers bestand bis zu der seit 1. März 2023 vorliegenden OGH-Entscheidung ebenfalls bei einem nur geringfügig darunter liegenden fünfstelligen Betrag.
Instanzen sind sich einige: Einlagen "privilegiert"
Zum Wohlwollen des Klägers kamen alle drei Instanzen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Überweisungen zwischen mehreren Konten eines Bankkunden beim selben Kreditinstitut nicht dazu führen, dass unter § 12 ESAEG fallende Einlagen nicht mehr von der Entschädigungspflicht erfasst wären. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind (so auch der Oberste Gerichtshof in zumindest zwei weiteren Verfahren, RS0134141). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Giro-, Festgeld- oder Sparkonten handelt.
"Dass der Kläger das Sparkonto er nach Erhalt der Pensionszahlung eröffnete, hat in diesem Zusammenhand keine Relevanz", so der OGH in der am 1. März zugestellten unanfechtbaren Entscheidung. Die mit der Richtlinie harmonisierten Obergrenzen der Einlagensicherung gelten grundsätzlich pro Einleger und nicht pro Einlage.
"Aufwand und Risiko haben sich gelohnt"
"Der Aufwand und das Risiko haben sich also gelohnt. Die Klage wurde wegen anfänglicher Vergleichsversuche und zögern aufgrund des Risikos dann2021 eingebracht, das Verfahren dauerte zweieinhalb Jahre. Vor allem das Erstgericht war überaus effizient, hat alles am ersten Verhandlungstag abgewickelt, da das Ergebnis von der Lösung der Rechtsfrage abhing," so Klagevertreter Rechtsanwalt Mag. Gerald Vogler aus Mattersburg.
Auch der Kläger zeigt sich zufrieden und dankbar: "So einen Fall hat es im Vorfeld noch nicht gegeben. Ich muss mich bei meinem Anwalt bedanken, für mich persönlich ist es eine riesen Erleichterung! Ich bin sehr froh, dass das endlich vorbei ist und ich den Prozess gewonnen habe."
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