Familieninterne Übertragungen von Liegenschaften werden erheblich teurer
Rechtsanwaltskanzlei Teufer-Peyrl & Hennerbichler informiert brandaktuell
FREISTADT. Michael Hennerbichler, Rechtsanwaltskanzlei Teufer-Peyrl & Hennerbichler, informiert: „Wir empfehlen, geplante Übergaben von Liegenschaften noch in diesem Jahr durchzuführen bzw. raten wir Ihnen, sich zumindest bei einem Rechtsanwalt zu informieren.“ Im Zuge der geplanten Steuerreform 2015 solle auch die Grunderwerbssteuer durch Änderung der Bemessungsgrundlage und der teilweisen Anhebung der Steuersätze erhöht werden. Dies hat bedeutende Folgen für viele Übergaben von Liegenschaften innerhalb der Familie. Bislang wurden bei Übertragungen von Liegenschaft im Familienverband – sei es durch Schenkung, Kauf oder Erbschaft – grundsätzlich der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage und ein Steuersatz von zwei Prozent herangezogen. Vielen wird bekannt sein, dass der Einheitswert aber weit unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft liegt und daher die derzeitige Steuerbelastung vergleichsweise gering ist.
Bei der Steuerreform 2015 soll der Verkehrswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Nach derzeitigem Plan wird auch der Steuersatz je nach Wert der Immobilie gestaffelt. Bei Immobilien mit einem Wert zwischen 250.000 und 400.000 Euro bleibt der Steuersatz von zwei Prozent. Bei Immobilien, die mehr als 400.000 Euro wert sind, wird der Steuersatz auf dreieinhalb Prozent angehoben und bei Immobilien mit einem Wert unter 250.000 Euro auf ein halbes Prozent gesenkt.
Die genauen Pläne sind noch nicht bekannt und zusätzlich wird noch ein Verkehrswertgutachten erforderlich sein, welches wiederum Kosten verursacht. Für Hennerbichler steht fest: "dass die Heranziehung des Verkehrswertes für die Berechnung der Grunderwerbssteuer die Übertragung von Liegenschaft im Familienverband teilweise empfindlich verteuern wird."
Sollte nunmehr tatsächlich wie geplant die Neuregelung mit 1.1.2016 in Kraft treten, so sollte dringend überlegt werden, geplante Schenkungen oder Übergaben von Liegenschaften von Eltern an deren Kinder noch in diesem Jahr durchzuführen, um sich höhere Kosten zu ersparen.
Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
Bei einer Übergabe einer Liegenschaft samt Haus zum Beispiel in Freistadt mit einem Einheitswert von 30.000 Euro würde momentan eine Grunderwerbssteuer von 1.800 Euro anfallen (zwei Prozent vom dreifachen Einheitswert, also zwei Prozent von 90.000 sind 1.800 Euro).
Ab 1. Jänner 2016 würde bei Heranziehung des Verkehrswertes dasselbe Haus mit einem Verkehrswert ungefähr 400.000 Euro eine Grunderwerbssteuer von 4.250 Euro verursachen. Die Erhöhung der Steuerlast beträgt daher im konkreten Fall über 2.450 Euro.
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