Quarantäne
"Auf Kosten der Kinder"

Scheidungskinder trifft die Quarantäne besonders hart. Doch müssen sie auf den anderen Elternteil verzichten? | Foto: nkooume/panthermedia
  • Scheidungskinder trifft die Quarantäne besonders hart. Doch müssen sie auf den anderen Elternteil verzichten?
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Scheidungskinder trifft es besonders hart, wenn sie in Quarantäne müssen. Neben den sozialen Kontakten, fehlt auch der Kontakt zum anderen Elternteil. Die BezirksRundSchau hat mit einer betroffenen Mutter und Experten gesprochen, welche Rechte hier Kinder haben.

OÖ. Wenn das Telefon klingelt und die Nummer von der Behörde erscheint, zuckt Maria Müller (Name der Redaktion bekannt) zusammen. Die dreifache, alleinerziehende Mutter weiß, was das bedeutet: Eines ihrer Kinder ist wieder K1 und muss in Quarantäne:

„Bei drei Kindern ist ständig jemand von einer Absonderung betroffen. Da läppern sich viele Wochen zusammen, die man alleine bewältigen muss.“

Die 40-Jährige lebt getrennt von dem Vater der Kinder, da beide berufstätig sind, teilen sie sich normalerweise die Betreuung der drei Töchter, die zwischen sieben und elf Jahre alt sind.

„Die gemeinsame Obsorge fällt bei einer Quarantäne natürlich weg, denn auch, wenn man so wie wir im gleichen Ort wohnt und eine Übergabe ohne Kontakt möglich wäre, dürfen die Kinder laut Behörde nur einen Absonderungsort haben. Das geht natürlich auf die Kosten der Kinder.“

Einzellösungen sind möglich

Müller hat das Problem bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft hinterfragt, wurde abgeblockt und aufgrund ihrer Hartnäckigkeit mehrmals durch die Polizei kontrolliert. Die Mutter erzählt: "Eine Mitarbeiterin hat mich sogar gefragt, warum ich die Kinder nicht einfach alleine daheim lasse, wenn ich arbeiten muss. Denkt man da nicht an das Wohl der Kinder?"

Christine Winkler-Kirchberger von der Kinder- und Jugendanwaltschaft versteht die Problematik, aber auch die verzwickte Situation: Durch Überlastung hätten die Behörden nur eingeschränkte Möglichkeiten für individuelle Lösungen. Von Pauschallösungen, die an anderer Stelle wieder ein Problemfeld aufwerfen, rät sie ab:

„Es braucht mit der jeweiligen Behörde Einzelfall-Lösungen. Rechtlich gibt es da schon einen gewissen Spielraum.“

Das bestätigt auch Universitätsprofessor Mathis Fister vom Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre an der Johannes Kepler Universität Linz: "Kinder haben einen grundrechtlichen Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen. Dieses Grundrecht kann aber im Interesse des Gesundheitsschutzes eingeschränkt werden. Nach dem Epidemiegesetz ist der Wechsel des Quarantäneortes im Fall einer Absonderung nicht ausnahmslos verboten, sondern kann von der Behörde im Einzelfall genehmigt werden (§ 7 Abs. 4 und 5 Epidemiegesetz). Bei der Anwendung dieser Regelungen hat die Behörde die Kinderrechte mitzuberücksichtigen."

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