Corona in Oberösterreich
Plattform für Impfpflicht-Ausnahmen ab 14. Februar online

Ab Montag können auf der Homepage des Landes Unterlagen zur Impfpflicht-Befreiung hochgeladen werden. | Foto: Screenshot
  • Ab Montag können auf der Homepage des Landes Unterlagen zur Impfpflicht-Befreiung hochgeladen werden.
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  • hochgeladen von Thomas Kramesberger

Das Land OÖ stellt ab Montag, 14. Februar, in Absprache mit den anderen Bundesländern ein Online-Bürgerservice zur Bearbeitung der Impfpflichtausnahmen zur Verfügung.

OÖ/Ö. Seit 5. Februar ist in Österreich die Impfpflicht gegen Covid-19 für alle Personen über 18 Jahren mit Hauptwohnsitz in Österreich in Kraft. Wer von der gesetzlichen Impfpflicht ausgenommen ist, wird in der nun vorliegenden Verordnung des Bundes ebenfalls geregelt. Weil eine bundesweit einheitliche Einmeldeplattform noch ausständig ist, hat OÖ kurzfristig und in Abstimmung mit den anderen Bundesländern eine eigene Plattform erstellt. Diese wird ab 14. Februar den Bürgern zur Verfügung stehen und den Behördenweg ein Stück vereinfachen.

„Diese Plattform war deshalb dringend notwendig, um ein einheitliches Prozedere zu gewährleisten, zumal wir uns als Bundesland auch zur Mitwirkung am Vollzug der Impfpflicht des Bundes bereit erklärt haben. So muss beispielsweise die Möglichkeit von Doppelanträgen in mehreren Bundesländern unterbunden werden“, so LH-Stv. Christine Haberlander (ÖVP).

So funktioniert die Einmeldung

Auf der Webseite des Landes OÖ unter dem Punkt Covid-19-Impfpflicht (www.land-oberoesterreich.gv.at/corona-info) können ab Montag Unterlagen für die Prüfung eines Impfbefreiungsgrundes eingereicht werden. Zur einfacheren Abwicklung steht dort auch ein Formblatt „Impfbefreiung zur Vorlage beim Amts- oder Epidemiearzt“ zum Download bereit. Es wird empfohlen dieses auszudrucken, um es vom behandelnden Arzt ausfüllen und unterfertigen zu lassen. Das Formblatt ist dann gemeinsam mit den Befunden und Attesten wieder auf die Plattform hochzuladen.

Wenn seitens des Amts- bzw. Epidemiearztes festgestellt wird, dass ein entsprechend der Verordnung definierter Ausnahmegrund vorliegt, erhalten die Betroffenen dafür eine Bestätigung. Die Bearbeitungszeit ist unmittelbar davon abhängig ist, wie viele Epidemieärzte zur Verfügung stehen.

Geltung der Ausnahme – z.B. Schwangere

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes oder der Genesung von einer Erkrankung. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Für Personen mit einem Hauptwohnsitz in Linz stellt der Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein eigenes System zur Verfügung. Nähere Informationen dazu sind unter www.linz.at zu finden.

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