Rechtsschutz
AK holte 2.000 Euro für Pflichtpraktikantin heraus

Viele Schüler müssen ein Pflichtpraktikum im Gastgewerbe absolvieren. | Foto: mangostock/panthermedia
  • Viele Schüler müssen ein Pflichtpraktikum im Gastgewerbe absolvieren.
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Jetzt in den Sommermonaten jobben wieder viele Schüler und Studierende, um sich ein bisschen Geld zu verdienen, oder absolvieren ein Pflichtpraktikum. Und schon melden sich erste Betroffene beim Rechtsschutz der Arbeiterkammer und klagen über Mängel bei der Entlohnung und über unfaire Arbeitszeiten.

OÖ. Wer in den Ferien arbeitet, und sei es auch nur für kurze Zeit, wird von der Arbeiterkammer kostenlos beraten und vertreten.

AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Auch wenn Schülerinnen, Schüler und Studierende nur wenige Wochen oder Monate in der Firma sind, brauchen sie sich nichts gefallen zu lassen.“

Rechtsschutz für Ferialjobber

Ein Beispiel dafür, wie dieser Rechtsschutz für Ferialjobber ausschaut: Eine Jugendliche aus Oberösterreich musste im letzten Jahr für ihre Schulausbildung nach der dritten Schulstufe ein Pflichtpraktikum im Gastgewerbe absolvieren. Nach der Endabrechnung staunte sie nicht schlecht: Sie hatte zwar drei Monate lang gearbeitet, bekam aber nur zwei bezahlt. Also ging sie zur Arbeiterkammer und der AK-Rechtsberater fand beim Nachrechnen noch weitere Fehler. Die junge Frau war kollektivvertraglich falsch eingestuft und der offene Urlaubsanspruch nicht ausbezahlt worden. Die Intervention der AK fruchtete und brachte der Schülerin eine Nachzahlung von knapp 2.000 Euro.

Der AK-Präsident rät: „Ferialjobberinnen und -jobber, denen es so oder ähnlich ergangen ist, sollten sich sehr rasch bei der AK melden, denn viele Kollektivverträge haben sehr kurze Verfallsfristen. Wenn diese Fristen verstrichen sind, kann nichts mehr nachgefordert werden“.

Ein weiterer wichtiger Tipp: Unbedingt Arbeitszeitaufzeichnungen führen – und wenn möglich von Arbeitskollegen bestätigen lassen. Diese Aufzeichnungen helfen im Falle des Falles bei der Durchsetzung der Ansprüche.

Die wichtigsten Bestimmungen für Ferialjobber

Arbeitszeit: Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen grundsätzlich nicht länger als täglich acht Stunden bzw. wöchentlich 40 Stunden arbeiten. Auch dürfen sie nicht von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Es gibt aber einige branchenspezifische Ausnahmen.

Entlohnung: Nach Beendigung der Ferialarbeit muss die/der Jugendliche eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten, auf der Bruttolohn bzw. Bruttogehalt, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige Abgaben ersichtlich sind. Grundsätzlich müssen Ferialjobber nach dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche bezahlt werden.

Sozialversicherung: Ferialarbeiter  haben üblicherweise ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach der vereinbarten Zeit automatisch endet. Während der Ferialarbeit ist der Jugendliche bei der Krankenkasse anzumelden und voll versichert.

Pflichtpraktikum: Viele Schülerinnen und Schüler müssen ein vier bis zwölf Wochen dauerndes Praktikum absolvieren. Ziel ist es, den in der Schule erlernten Stoff praktisch umzusetzen. Für ein Pflichtpraktikum gelten alle sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen und zum Teil auch kollektivvertragliche Regelungen. Manche Kollektivverträge sehen bei der Entlohnung eigene Bestimmungen für Pflichtpraktikanten vor.

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