Versicherung
Schadenersatzforderungen bei Lawinenabgang
PONGAU. Wer eine Lawine auslöst, macht sich zwar nicht strafbar, kann aber bei Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Werden andere Menschen verletzt, Gebäude oder ein Wald in Mitleidenschaft gezogen, kann vom Verursacher Schadenersatz gefordert werden. „Auch wenn eine private Haftpflichtversicherung die Deckung für Schäden durch das Auslösen einer Lawine übernimmt, kann die Versicherung eine Leistung trotzdem ablehnen. Im Unglücksfall muss zwischen grober Fahrlässigkeit und der bewussten Inkaufnahme eines Unglücks unterschieden werden“, warnt Engelbert Löcker Obmann der Versicherungsagenten in der Wirtschaftskammer Salzburg.
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