Horror-Clowns: Wo der Spaß aufhört
Rechtsanwalt Ulrich Schmiedl erklärt, was rechtlich auf die Verkleideten zukommen kann.
Bleich geschminkt, die roten Lippen zu einem bösen Grinsen verzogen, spitze Zähne und stechende Augen – so erschreckten die Horror-Clowns auch im Pongau bereits Passanten in Bischofshofen und Schwarzach. Die Bezirksblätter haben bei Rechtsanwalt Ulrich Schmiedl nachgefragt, was rechtlich auf die Horror-Clowns zukommen kann. Grundsätzlich rät Schmiedel allen davon ab, diesem fragwürdigen Trend zu folgen, denn Fälle aus der Vergangenheit haben bereits gezeigt, dass selbst bei "harmlosem" Erschrecken schlimme Verletzungen bei der Flucht entstehen können.
Vorstrafe kann folgen
Rechtlich ist folgendes dazu zu sagen: "Das bloße Verkleiden ist nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz weder eine Anstandsverletzung noch eine Störung der öffentlichen Ordnung nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Rechtsprechung in diesem konkreten Zusammenhang fehlt aber noch. Sollte es aber zu unsittlichen Belästigungen anderer Personen kommen, sind Verwaltungsstrafen zu befürchten. Werden auf Straßen andere Verkehrsbenützer belästigt, ist eine Verwaltungsstrafe nach der Straßenverkehrsordnung möglich. Wenn die Clowns Waffen tragen – und seien es auch nur Waffenattrappen – kann der Tatbestand der gefährlichen Drohung, allenfalls Nötigung erfüllt sein. Diese Straftatbestände sind mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht. Eine Verurteilung hat die Eintragung im Strafregister zur Folge", erklärt Schmiedl von Waltl & Partner in Bischofshofen.
Unterschied zum Krampus
Der Vergleich mit Faschings- oder Halloween-Veranstaltungen sowie Krampusläufen kann hier nicht gezogen werden, weiß der Rechtsanwalt: "Derartige Veranstaltungen sind schon begrifflich keine Verletzung des Anstandes oder der öffentlichen Ordnung." Das trifft bei den Horror-Clowns nicht zu. Daher kann es durchaus zu Verwaltungs- und gerichtlichen Strafen kommen.
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