Krank in den Weihnachtsferien?
Gewerkschaft beantwortet arbeitsrechtliche Fragen

ÖGB Regionalvorsitzender Herbert Frank und ÖGB Tirol Vorsitzender Philip Wohlgemuth geben Informationen zum Thema Krankheitsfall im Urlaub. | Foto: ÖGB Tirol
  • ÖGB Regionalvorsitzender Herbert Frank und ÖGB Tirol Vorsitzender Philip Wohlgemuth geben Informationen zum Thema Krankheitsfall im Urlaub.
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Egal ob Grippewelle, Corona-Infektion oder Erkältung – eine Erkrankung während der Weihnachtsferien ist besonders unangenehm. Statt ausgiebig zu relaxen, muss das Bett gehütet werden. Der ÖGB klärt die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen bei Krankheitsfall im Urlaub.

Wer krank ist, sollte zum Arzt oder einer Ärztin gehen – nicht nur, um sich behandeln zu lassen, sondern auch, um dem Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bestätigung vorlegen zu können. Bis Ende Februar 2022 ist auch eine telefonische Krankmeldung beim Arzt möglich.

Urlaubstage bei Krankheit nicht abgezogen

„Das macht auch im Urlaub Sinn. Denn wenn jemand länger als drei Tage krank ist, dann werden Urlaubstage nicht abgezogen",

 informiert ÖGB-Regionalvorsitzender Herbert Frank.

Keine gesetzlichen Formvorschriften

In welcher Form der/die Arbeitgeber/in informiert werden muss, ist übrigens nicht gesetzlich vorgeschrieben.

„ Man kann dem Arbeitgeber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail mitteilen, dass man krank ist. Eine schriftliche Mitteilung hat aber den Vorteil, dass man im Zweifel leichter beweisen kann, dass man sich beim Arbeitgeber gemeldet hat",

 sagt Tirols ÖGB-Vorsitzender Philip Wohlgemuth. Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten, viele Betriebe haben jedoch eigene Regelungen, an wen bzw. wie eine Krankmeldung zu erfolgen hat – etwa an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Unerlässlich ist zudem die Krankenstandsbestätigung. Sobald man wieder zu arbeiten beginnt, ist sie unaufgefordert vorzulegen.

Was gilt bei Erkrankung an Covid 19?

Verunsicherung herrscht derzeit auch in Bezug auf eine Corona-Erkrankung und die Quarantänebestimmungen. „Im Fall einer Corona-Infektion kann man davon ausgehen, dass die Erkrankung länger als drei Tage dauern wird. Urlaubsrechtlich wird die Erkrankung wie jede andere Erkrankung behandelt und somit die Krankenstandstage nicht als Urlaub gerechnet werden. Jedoch sieht das Epidemiegesetz bzw. eine dazu ergangene Verordnung vor, dass man die Wohnung nicht verlassen darf. Die entsprechende Behörde gibt in einem Absonderungsbescheid dann bekannt, wie man sich verhalten muss“, verweist Frank auf die Bestimmungen im Sonderfall. Im Fall einer andersartigen Erkrankung entscheidet der Arzt, ob das Haus verlassen werden darf oder nicht.

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