Neuerungen und Tipps
Der Steuercheck 2023
Die steuerlichen Änderungen im Jahr 2023 bringen nicht nur niedrigere Tarifstufen bei der Lohnsteuer, sondern auch zahlreiche Anpassungen in Bezug auf die Arbeitnehmerveranlagung (ANVA) mit sich. Martina Schwandtner von der Fusseis Steuerberatungsgesellschaft in Ried, weiß worauf zu achten ist.
RIED. Die zweite und dritte Tarifstufe der Lohnsteuer werden von 35 auf 30 Prozent (ab Juli 2022) und von 42 auf 40 Prozent (ab Juli 2023) gesenkt. Diese Reduzierung führt zu einer insgesamt geringeren Steuerbelastung und wirkt sich auch auf Ausgaben aus, die somit weniger stark ins Gewicht fallen. Ein weiterer positiver Effekt ist die Abschaffung der kalten Progression, die die Steuerpflicht erst ab einem Jahreseinkommen von EUR 11.693 statt bisher 11.000 Euro greifen lässt. Auch die Einstiegsgrenze für die nächste Steuerstufe erhöht sich auf 19.134 Euro.
Änderungen bei den Steuerabzügen
Mit Blick auf die ANVA sollten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler einige Aspekte beachten. Beispielsweise ist es ratsam, die ANVA online durchzuführen und auf Assistenten zu verzichten. Ein genauer Blick auf jedes Tabellenblatt ist wichtig, um relevante Informationen zu überprüfen. Insbesondere bei der Berücksichtigung von Familienbonus oder Alleinverdienerabsetzbetrag in der Lohnverrechnung ist eine zusätzliche Abgabe der ANVA erforderlich, um Rückforderungen zu vermeiden.
Familienbonus geschickt nutzen
Die Aufteilung des Familienbonus bietet verschiedene Optionen (0:100, 100:0, 50:50). Doch Doch Vorsicht ist geboten:
"Beantragt ein Elternteil den Familienbonus anteilig, während der andere Elternteil bereits den vollen Betrag beansprucht hat, kann dies zu einer Rückforderung führen", warnt Schwandtner.
Ähnliche Herausforderungen können sich ergeben, wenn der Familienbonus von einem Stiefelternteil beantragt wird. In diesem Fall muss die Familienbeihilfe auf den Stiefelternteil übertragen werden, was rückwirkend zu Nachforderungen führen kann.
Frühzeitige Abgabe sinnvoll
Die ANVA bzw. eine Online-Vorberechnung kann bereits durchgeführt werden, sobald der Jahreslohnzettel vom Arbeitgeber beim Finanzamt eingelangt ist und alle relevanten Daten zu Kirchenbeiträgen, Spenden und weiteren Beiträgen vorliegen. Das sollte spätestens im März der Fall sein. Wenn man online keine Vorberechnung machen möchte, oder man die ANVA in Papierform macht, kann dies ANVA grundsätzlich auch gleich mit Jahresanfang abgegeben werden – eine Bearbeitung durch das Finanzamt kann jedoch erst erfolgen, wenn alle relevanten Daten ans Finanzamt übermittelt wurden.
Nachzahlung vermeiden
Bei einer freiwilligen ANVA besteht innerhalb eines Monats nach Einreichung die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen, wenn eine Nachzahlung droht. Im Falle einer Pflichtveranlagung – weil man etwa zwei Dienstverhältnisse hatte) – entfällt diese Option. Eine rechtzeitige Vorberechnung mittels herunterladbarem Vorberechnungsblatt gibt Aufschluss über das zu erwartende Ergebnis.
Ausgaben und Belege
Ausgaben sind nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu berücksichtigen, das heißt, sie zählen im Jahr der Zahlung. Belege müssen erst auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden. Es ist ratsam, Rechnungen und Belege für sieben Jahre aufzubewahren.
"Die neuen steuerlichen Regelungen bieten Chancen zur Optimierung, erfordern aber auch genaue Aufmerksamkeit bei der ANVA. Eine sorgfältige Planung und Vorbereitung können dabei helfen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden."
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