Sozialversicherung
Mitversicherung hat ein Ablaufdatum

Die Mitversicherung für Kinder endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler.  | Foto: WKOÖ
  • Die Mitversicherung für Kinder endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler.
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Mit Ende des Wintersemesters an den Universitäten und Fachhochschulen sollten Studierende, die über eine Mitversicherung krankenversichert sind, wieder einmal einen Blick auf ihren Versicherungsstatus werfen.

BEZIRK ROHRBACH. Unter Umständen fallen die Voraussetzungen dafür weg. Dann ist Handeln angesagt, um nicht ohne Krankenversicherung dazustehen. Studierende, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachgewiesenermaßen Familienbeihilfe beziehen und keine eigene Krankenversicherung haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Mitversicherung. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, endet auch die Mitversicherung.

Nachweis des Studienerfolgs

Studentinnen und Studenten, die keine Familienbeihilfe mehr erhalten, können ihren Versicherungsstatus jedoch aufrechterhalten, indem sie eine Inskriptions-Bestätigung oder Studien-Bestätigung der Universität vorlegen. Ab dem zweiten Studienjahr ist zusätzlich ein Studienerfolgsnachweis – mindestens acht positive Semesterwochenstunden oder 16 ETCS-Punkte für das vorherige Studienjahr – erforderlich. Achtung: Bei einem Studienwechsel kann es vorübergehend auch passieren, dass man nicht versichert ist. 

Selbstversicherung

Studierende, die keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben oder keinen ausreichenden Studienerfolg vorweisen können, haben die Möglichkeit, bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine Selbstversicherung abzuschließen. Der monatliche Beitrag für die begünstigte Selbstversicherung für Studierende beträgt (Stand 2022) 64,78 Euro. Damit verbunden ist der Anspruch auf zum Beispiel ärztliche Hilfe, Behandlung im Krankenhaus und Medikamente.

Mitversichert bis zum 19. Geburtstag

Die Mitversicherung für Kinder endet grundsätzlich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Ein Schulbesuch verlängert diese Frist. Auch in diesem Fall ist eine Bestätigung des Finanzamtes, dass weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, notwendig. Liegt noch kein Bescheid vor, genügt die Vorlage einer Schuldbesuchsbestätigung.

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