Zweitwohnsitz
82 Orte sind ab Jänner Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden
SALZBURG. Ab 1. Jänner 2019 müssen Zweitwohnsitze im Land Salzburg innerhalb eines Jahres legalisiert werden. „Es wird keine Ausnahmen für einzelne Gemeinden bei der Verordnung für Zweitwohnungs-Beschränkungsgemeinden im Bundesland Salzburg geben“, hält Raumordnungs-Landesrat Josef Schwaiger fest.
Zwischen „Hauptwohnsitz“ und „Nicht-Hauptwohnsitz“ unterscheiden
„Wir können die Raumordnung nur mit den Gemeinden im Land und nicht gegen sie gestalten“, ist für Schwaiger klar. Das neue Raumordnungsgesetz bietet dafür die „Leitplanken“. Künftig wird zwischen „Hauptwohnsitz“ und „Nicht-Hauptwohnsitz“ unterschieden. „Die Gemeinden sind bei der Anwendung der neuen Raumordnungsregeln personell und inhaltlich gefordert. Daher wird das Land sie mit Expertenwissen unterstützen. So können sie in Eigenverantwortung entscheiden, ob und wo es in ihrer Gemeinde Zweitwohnsitze gibt“, so Schwaiger.
16 Prozent sind die Marke
Gemeinden, die mehr als 16 Prozent Nicht-Hauptwohnsitze – gemessen am gesamten Wohnungsbestand – aufweisen, sind ab 2019 per Gesetz Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden. In diesen kann es künftig nur noch Zweitwohnsitze in extra gewidmeten Zeitwohngebieten geben. 82 der 119 Salzburger Gemeinden fallen unter diese Definition.
Landesrat Josef Schwaiger: "Mein Weg in der Raumordnung ist jener: Es gibt keine Ausnahmen bei der Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung im Bundesland."
Den verbleibenden 37 steht es frei, Teile des Gemeindegebietes als sogenannte Beschränkungsgebiete im Flächenwidmungsplan zu kennzeichnen und dort Zweitwohnsitznutzungen zu verhindern.
Viertler: "Es braucht juristische Unterstützung"
„Damit die neuen Regeln wirken, braucht es juristische Unterstützung. Daher begrüße ich als Gemeindepolitiker das Angebot des Landes ausdrücklich“, ist der Mittersiller Bürgermeister Wolfgang Viertler zuversichtlich, dass die neuen Regeln in der Praxis angewendet werden können.
Rechtskräftig per 1. Jänner
Vor Weihnachten werden per Verordnung die Zweitwohnung- Beschränkungsgemeinden bezeichnet. Rechtskräftig ist dies per 1. Jänner 2019. Damit und mit den Regelungen im "Raumordnungsgesetz Neu" sollen illegale Zweitwohnsitze in diesen Gemeinden effektiv verhindert werden können.
Rechtliches:
Auf besonderen Anlass können die Gemeinden auch Ausnahmen für Zweitwohnsitze mittels Bescheid auf zehn Jahre befristet gewähren.
Zweitwohnsitze können auch in direkter Linie vererbt aber nicht als Zweitwohnsitze weiterverkauft werden.
Zweitwohnsitzabgabe:
"Eine Zweitwohnsitzabgabe ist geplant für Mitte 2019, dient aber in erster Linie zur gerechten Abgeltung bereitgestellter Infrastruktur und lässt keinen ausreichenden Steuerungseffekt in Hinblick auf die Einschränkung des Entstehens weiterer Zweitwohnsitze erwarten", erklärt Josef Schwaiger, denn: "Wer um 500.000 Euro ein Haus im Pinzgau kaufen will, lässt sich von tausend Euro nicht abschrecken."
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