Wichtige Fristen im Überblick
Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen am 10. März 2024
Wahlberechtigte in 119 Kommunen im Bundesland Salzburg wählen am 10. März 2024 ihre neuen Gemeindevertretungen sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Wichtige Fristen haben wir im Folgenden im Überblick.
SALZBURG. Die 119 Gemeinden in Salzburg wählen am 10. März 2024 ihre neuen Vertretungen sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Eine Verordnung der Landesregierung dazu wurde am Dienstag, 5. Dezember, kundgemacht. Das Landes-Medienzentrum (LMZ) Salzburg vermeldet das.
Wer wahlberechtigt ist
Es können demzufolge dann alle Personen ihre Stimme abgeben, die über eine österreichische oder EU-Staatsbürgerschaft verfügen, zum Stichtag 21. Dezember als Hauptwohnsitz in einer Kommune im Bundesland leben und am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Im Falle einer Bürgermeister-Stichwahl
Neben der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen am 10. März 2024 wurde auch der Termin für die Stichwahl um das höchste Amt – Bürgermeisterin beziehungsweise Bürgermeister – in einer Kommune fixiert. Diese soll zwei Wochen später, am 24. März, stattfinden. 2019 war übrigens in elf Salzburger Gemeinden eine Stichwahl nötig, wie das LMZ erinnerte: nämlich in Bad Hofgastein, Elsbethen, Hallein, Mattsee, Oberdorf, Oberalm, Seekirchen, Stadt Salzburg, St. Johann im Pongau, Straßwalchen und Zell am See.
Wahlkarten gibt es ab etwa Mitte Februar
Wer am 10. März beziehungsweise 24. März nicht in seiner Heimatgemeinde wählen kann, der kann die Stimme auch per Brief abgeben. „Aus heutiger Sicht werden ab zirka Mitte Februar Wahlkarten verfügbar sein. Sie können erst ausgestellt werden, wenn alle Wahlvorschläge eingebracht worden und anschließend die Stimmzettel gedruckt sind. Das wird zwischen dem 9. und 12. Februar passieren“, informierte Michael Bergmüller, Leiter des Referats Wahlen und Staatsbürgerschaft, in der LMZ-Mitteilung
Wahlvorschläge bis 15. Jänner
Neben dem 21. Dezember 2023, der Stichtag für die Wahlberichtigung, ist der 15. Jänner für die antretenden Parteien ein wichtiger Tag. „Sie müssen bis an diesem Montag, 13.00 Uhr, ihre Wahlvorschläge für die Gemeindevertretung und für den Bürgermeister bei der Gemeindewahlbehörde einbringen. Eine Fristverlängerung ist hier nicht möglich“, sagte Michael Bergmüller in der LMZ-Aussendung.
Wichtige Fristen für Wählerinnen beziehungsweise Wähler und Parteien im Überblick, den das LMZ aufbereitet hat:
- Donnerstag, 21. Dezember 2023: Stichtag für die Wahlberechtigung. Mitstimmen darf, wer an diesem Tag seinen Hauptwohnsitz in einer Kommune im Bundesland, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet – sprich an diesem Tag spätestens Geburtstag feiern - und die österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft hat.
- Montag, 15. Jänner 2024, um 13.00 Uhr: Letzte Möglichkeit der Einbringungen von Wahlvorschlägen bei der Gemeindewahlbehörde.
- Donnerstag, 18. Jänner 2024: Die Sprengel, Wahllokale, Verbotszonen oder auch die Wahlzeit wird festgelegt.
- Montag, 22. Jänner bis Freitag 26. Jänner 2024: Die Wählerverzeichnisse liegen fünf Tage öffentlich auf.
- Donnerstag, 1. Februar 2024: Letzte Frist für Parteien allfällige Ergänzungsvorschläge für die Gemeindevertretungswahl einzubringen.
- Donnerstag, 8. Februar 2024: Letzte Frist allfällige Ersatzvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters einzubringen.
- Freitag, 9. Februar bis Montag, 12. Februar: Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters durch die Gemeindewahlbehörde. Ab diesem Zeitpunkt kann mit dem Druck der Stimmzettel und in weiterer Folge mit der Ausstellung von Wahlkarten begonnen werden.
- Donnerstag, 7. März 2024, währen der Amtsstunden: Drei Tage vor der Wahl, letzter Termin um eine Wahlkarte in der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.
Neuantretende Parteien sammeln Unterschriften
Neuantretende Parteien in den Gemeinden können ab dem 6. Dezember 2023 Unterschriften sammeln. Bis zum 15. Jänner 2024 um 13.00 Uhr müssen auch sie laut dem LMZ ihre Wahlvorschläge bei den Gemeindewahlbehörden einreichen. „Sie haben dafür fast sechs Wochen Zeit. Um antreten zu können, müssen ein Prozent der Einwohner in den jeweiligen Gemeinden unterschreiben, zumindest aber zehn Wahlberechtigte. Es dürfen aber nur Personen unterschreiben, die am 10. März auch wahlberechtigt sind. Drittstaatsangehörige dürfen das nicht“, erklärte Michael Bergmüller im Kommuniqué des Landes. Grundlage für die Anzahl der Unterschriften in den Kommunen ist die letzte Registerzählung der Statistik Austria vom Oktober 2021.
Die benötigten Unterschriften in ausgewählten Orten Salzburgs verteilen sich wie folgt:
- Hallein: 215 Unterschriften
- St. Johann im Pongau: 114 Unterschriften
- Seekirchen: 111 Unterschriften
- Zell am See: 101 Unterschriften
- Tamsweg: 57 Unterschriften
- Tweng: 10 Unterschriften
- Salzburg: In der Landeshauptstadt müssen neu antretende Parteien 100 Unterschriften sammeln, das legt laut dem LMZ eine Sonderbestimmung in der Gemeindewahlordnung so fest.
Neue Bestimmungen gelten
Seit 1. Dezember gelten laut dem Landes-Medienzentrum die neuen Bestimmungen der Salzburger Gemeindewahlordnung, die im November einstimmig im Landtag beschlossen wurden. Diese bringen Vereinfachungen für Wählerinnen und Wähler und der administrative Aufwand für die Behörden wird geringer. Ein Beispiel: Briefwahlkarten werden, nach dem Muster der Landtagswahl - im Sinne einer leichteren Verständlichkeit – neugestaltet.
Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft
Das Referat Wahlen und Staatsbürgerschaft bietet allen Kommunen und wahlwerbenden Gruppen umfassende Informationen zu allen relevanten Terminen und stellt Formulare online zur Verfügung. „Wir unterstützen die Gemeinden bestmöglich, damit die Stimmabgabe im Frühling 2024 reibungslos stattfinden kann“, betonte Michael Bergmüller.
Das Land Salzburg plant die Bevölkerung in den kommenden Monaten umfassend über die Gemeinde- sowie Bürgermeisterwahl in Punkto Fristen, Daten und Fakten und vieles mehr zu informieren.
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