Schweinestall Laakirchen: Landesverwaltungsgericht sieht formelle Mängel

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LAAKIRCHEN. Sehr mehr als zwei Jahren machen im Laakirchner Ort Schnaiderhaid mobil gegen eine Schweinezuchtanlage, die BezirksRundschau Salzkammergut hat berichtet. Landwirt Herbert Stockinger plant auf seinem Grundstück in Schneiderhaid eine 2100 Quadratmeter große Zuchtanlage für 900 Ferkel und 170 Zuchtsauen.

Kommanditgesellschaft noch nicht existent

Nun hat sich auch das OÖ. Landesverwaltungsgericht mit der Thematik befasst und sieht formelle Mängel im Bewilligungsverfahren.
Die Stadtgemeinde Laakirchen erteilte eine Baubewilligung für den Neubau eines Schweinestalls. In diesem Zusammenhang stehen auch zwei vorangegangene Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG-150555 vom 7. Juli 2015 und LVwG-150848 vom 26. Jänner 2016).
In der nunmehr gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobenen Beschwerde wiesen die beschwerdeführenden Nachbarn darauf hin, dass die ursprüngliche Bauwerberin – eine Kommanditgesellschaft (in Gründung) – rechtlich nicht existent sei.

Beschwerde der Nachbarn war zu folgen

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam auf Basis der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten sowie Stellungnahmen der Parteien zum Ergebnis, dass der Beschwerde der Nachbarn insofern zu folgen war, weil es bereits am notwendigen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters mangelt.

"Rechtliches Nichts"

Voraussetzung für die Entstehung und Wirksamkeit eines Bescheides ist unter anderem, dass dem Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit zukommt. Andernfalls handelt es sich bei einem solchen Akt um keinen Bescheid, sondern ein „rechtliches Nichts“. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters wurde unzweifelhaft einer Kommanditgesellschaft zugestellt, die bislang nicht ins Firmenbuch eingetragen wurde. Die volle Rechtsfähigkeit erlangt eine Kommanditgesellschaft jedoch erst durch die Eintragung ins Firmenbuch, weshalb der Bescheid an eine nicht existente bzw. nicht rechtsfähige Gesellschaft zugestellt wurde. Rechtlich liegt daher keine Baubewilligung vor.
Die beschwerdeführenden Nachbarn bekämpften somit eine rechtlich nicht existente Bewilligung. Erst wenn die Bewilligung seitens der Stadtgemeinde Laakirchen formal korrekt erfolgt, kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich inhaltlich mit den Nachbareinwendungen auseinandersetzen.

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