Weiterverwendungspflicht: Weiterarbeit nach Ende der Lehre
BEZIR (km). Ist die Lehrzeit vorbei, stellt sich für viele die Frage, ob sie weiter im Betrieb arbeiten oder sich nach einem neuen Arbeitsplatz umsehen wollen. Grundsätzlich gilt, dass der Lehrberechtigte seinen ehemaligen Lehrling mindestens noch drei Monate weiter beschäftigen muss (Weiterverwendungspflicht). Der Lehrling hingegen kann sofort seinen Arbeitsplatz wechseln – falls er oder sie das will. Die Weiterverwendungspflicht kann einem Lehrberechtigten erlassen werden oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltezeit erteilt werden, wenn wirtschaftliche Gründe vorliegen und die Bewilligung zeitgerecht beantragt wurde.
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