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Steuertipp-Update
Ausnahmevereinbarung Sozialversicherung für grenzüberschreitende Telearbeit

Maria Neulinger steht per Mail unter m.neulinger@kanzlei-weinzinger.at oder telefonisch unter  07712/2100 für nähere Informationen zur Verfügung. | Foto: Foto: Weinzinger
  • Maria Neulinger steht per Mail unter m.neulinger@kanzlei-weinzinger.at oder telefonisch unter 07712/2100 für nähere Informationen zur Verfügung.
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Steuertipp Update zur Ausnahmevereinbarung Sozialversicherung für grenzüberschreitende Telearbeit.

SCHÄRDING. Seit 1. Juli 2023 darf die grenzüberschreitende Telearbeit bis zu einem Höchstausmaß von 49,99 Prozent im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers ausgeübt werden, ohne dass sich dabei die Sozialversicherung in diesen Staat verlagert. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

• Wirtschaftlich abhängige Beschäftigung für einen oder mehrere Arbeitgeber, die jedoch nur in einem Staat ansässig sind.
• Tätigkeit sowohl im Sitzstaat des Arbeitgebers als auch im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers
• Arbeitszeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent
• Tätigkeit muss Telearbeit sein (unter Einsatz von Informationstechnologie)

Wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden, muss ein Antrag gem. Art 16 Abs. 1 VO (EG) 883/2003 im Sitzstaat des Arbeitgebers gestellt werden. Achtung: Hinsichtlich der Besteuerung gibt es derzeit keine Änderungen. Somit geht nach wie vor die Grenzgängereigenschaft verloren, wenn an mehr als 45 Tagen im Kalenderjahr nicht zum Wohnort zurückgekehrt bzw. außerhalb der Grenzzone gearbeitet wird.

Kontakt

Wirtschaftstreuhänder Weinzinger und Partner
Steuerberater GmbH
Passauerstr. 40, Schärding
Tel.: 07712/2100
E-Mail: m.neulinger@kanzlei-weinzinger.at
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