Der Richter sagt wer fahrtauglich ist

BEZIRK (red). Alkolholkontrollen der Polizei sind im Straßenverkehr Gang und Gebe. Die Kontrollen sind streng und der Alkovortester wird einem schnurstracks unter die Nase gehalten, denn schließlich will die Exekutive Verkehrssünder schnellstmöglich von der Straße bringen. Der Alkovortester arbeitet genau und wer blasen muss, bekommt einen genauen Wert geliefert. Im Zweifel muss man ein Zeit lang warten um den Alkoholtest zu wiederholen.

Fahruntüchtigkeit auch unter 0,5
Bei einem Wert von unter 0,5 Promille lässt die Polizei Gnade walten und der/die LenkerIn darf weiterfahren. Wer jetzt jedoch in eine Unfall verwickelt wird kann unter Umständen gehörige Probleme bekommen. Als fahruntüchtig kann man theoretisch mit jedem auch noch so geringem Promille-Wert eingestuft werden. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht im Ernstfall unter anderem aufgrund von Sachverständigen, Zeugen und medizinischen Gutachten. Die Verwaltungsbehörde straft zwar erst ab 0,5 Promille, das Gericht ist aber frei in der Beurteilung was die Fahruntüchtigkeit angeht.

Das kann teuer werden
Auch einem Lenker, der zum Unfallzeitpunkt weniger als 0,5 Promille Alkoholgehalt im Blut hatte, aber Alleinschuld oder Teilschuld zugesprochen bekommt, kann so ein Unfall teuer zu stehen kommen. Der springende Punkt ist die Schadensabwicklung denn dem Unfallgegner sind alle finanziellen Nachteile, die er aus der Schadenszufügung erlitten hat, zu ersetzen. Dazu gehören etwa Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Verdienstentgang und Behandlungskosten. Auch der Dienstgeber eines Unfallopfers, dem ja der Arbeitnehmer für einige Zeit nicht zur Verfügung steht, der aber das Entgelt fortzahlen muss, kann sich am Schuldigen regressieren.

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