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ZELL. "Nach großen Rechtsunsicherheiten hat der Nationalrat mit der 'Wohnrechtsnovelle 2015', welche am 1.1.2015 in Kraft getreten ist, Klarheit geschaffen", berichtet Notar Josef Reitter. Die erste Änderung betrifft das Wohnungseigentums-Zubehör.
Zubehör-Objekte
"Nach der Neufassung erstreckt sich die Eintragung des Wohnungseigentums an einer Wohnung bzw. Geschäftseinheit jetzt automatisch auch auf Zubehör-Objekte, wie beispielsweise den Garten oder das Kellerabteil", weiß Reitter. Damit sei klargestellt, dass jene Räume und Flächen, die laut Wohnungseigentumsvertrag und Nutzwertgutachten als Zubehör einem Wohnungseigentumsobjekt gewidmet seien, diesem auch rechtlich verbindlich zugehörig gelten, ohne dass im Grundbuch eine eigene bzw. zusätzliche Eintragung erforderlich sei.
Rückwirkende Sanierung
Darüber hinaus wurde gesetzlich geregelt, dass diese neue Bestimmung auch rückwirkend gültig ist, und zwar auf alle Wohnungseigentumsverträge und Grundbuchseintragungen, ohne dass eine nachträgliche Eintragung erforderlich ist.
Erleichterte Übertragung
"Neu geregelt wurde auch die Übertragung von Zubehörräumen bzw. -flächen von einer Wohnungseigentumseinheit zu einer anderen. Hierzu bedarf es nunmehr ausschließlich eines Kauf- bzw. Überlassungsvertrages zwischen den beiden betroffenen Wohnungseigentümern. Das bisherige Erfordernis der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist ersatzlos entfallen", erklärt Notar Josef Reitter aus Zell weiter.
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