Neue Firma nach Konkurs - wie kann das gehen?
Die WOCHE sprach mit Insolvenz-Expertin Barbara Wiesler-Hofer vom KSV 1870 und mit der Gewerbebehörde in Spittal.
BEZIRK SPITTAL (ven). Viele kennen das wahrscheinlich: Ein Firmenkonkurs und die Inhaber eröffnen gleich wieder das nächste Unternehmen. Wie das rechtlich möglich ist? Die WOCHE hat dazu Barbara Wiesler-Hofer vom KSV 1870 befragt.
Können nicht pleitegehen
"Im 1. Halbjahr wurden in Kärnten 89 Insolvenzverfahren eröffnet. Dadurch kam es zu einer geordneten Abwicklung dieser Pleiten. Gleichzeitig haben die Gerichte auch 82 Fälle mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet", beginnt die Expertin. Aber was passiert mit Unternehmen, die offensichtlich bankrott sind und doch nicht richtig pleitegehen können? „Kommt es zu einer Nichteröffnung mangels Vermögens, dann werden protokollierte Unternehmen im Firmenbuch gelöscht. Wenn für den Betrieb eines Unternehmens eine Gewerbeberechtigung erforderlich war, wird nach Nichteröffnung mangels Vermögens auch ein Verfahren zum Entzug der Gewerbeberechtigung eingeleitet", so Wiesler-Hofer weiter.
Das heißt also: Auch wenn ein Konkursverfahren noch im Laufen ist, ist dies kein Ausschließungsgrund, eine neue GmbH zu gründen.
Bonität prüfen
Gewerbetreibende seien von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum (drei Jahre), in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.
Aus dem Gewerbeamt in Spittal heißt es dazu: "Eine GmbH braucht einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit entsprechendem Fähigkeitsnachweis. Eine GmbH zu gründen heißt dann nicht automatisch, dass auch das Gewerbe gleich angemeldet wird. Denn bei Anmeldung wird schon sehr genau geprüft, ob die handelnden Personen das dürfen." Ausschließungsgründe seien Verurteilungen von über drei Jahren Haft oder eben ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckendem Vermögen.
Der KSV1870 rät: Die Bonitätsprüfung ist eine Möglichkeit, um Zahlungsausfälle vorzubeugen und Ausfallrisiken zu reduzieren. Bereits vor einem Geschäftsabschluss sollte geprüft werden, ob der neue Kunde bzw. Geschäftspartner in der Lage ist, seine Rechnungen zu begleichen.
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