St. Pöltnerin wegen Bankomateinbruch verurteilt
ST. PÖLTEN (ip). Nach zwei einschlägigen Vorstrafen, bei denen zwölf und neun Monate jeweils bedingt ausgesprochen wurden, muss eine 29-jährige Angestellte aus St. Pölten nach einer neuerlichen Verurteilung am Landesgericht St. Pölten drei von insgesamt zwölf Monaten hinter Gittern absitzen, sofern ihr kein Fußfesselvollzug genehmigt wird (nicht rechtskräftig).
Darüber hinaus könnte ein Gericht in Korneuburg die beiden bedingten Freiheitsstrafen widerrufen, nachdem die Frau der Weisung, Kontakt mit einer Bewährungshelferin zu halten, so gut wie nie nachgekommen sei.
"Code gewusst"
Diesmal legte ihr Staatsanwalt Michael Lindenbauer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie Einbruchsdiebstahl zur Last. Dementsprechend gestand die 29-Jährige, dass sie dem Großvater ihres Kindes, das bei seinem Vater lebt, die Bankomatkarte aus der Geldbörse gestohlen und bei vier Bankomaten insgesamt 1.800 Euro abgehoben habe.
„Ich habe den Code gewusst, weil uns der Opa öfter einkaufen geschickt hat“, erklärte die Beschuldigte gegenüber Richterin Doris Wais-Pfeffer. Als Motiv gab sie an, dass sie damals keinen festen Wohnsitz und keinen Job gehabt habe. Der Vater des Kindes habe jedoch von ihr verlangt, ihre Schulden bei ihm zu begleichen, andernfalls hätte sie ihr Kind nicht sehen dürfen.
Als Einbruch gewertet
Es handle sich dabei grundsätzlich um ein reumütiges Geständnis, so der Staatsanwalt zum Milderungsgrund, gleichzeitig wies er auf „zwei höchst einschlägige Vorstrafen“ hin. Dass es sich bei den Bankomatbehebungen um Einbruchsdiebstähle handelt, erklärte er damit, dass seit 2015 ein Bankomat als „Sperrvorrichtung“ gelte und daher die missbräuchliche Überwindung dieser Sperre als Einbruch gewertet werde.
„Ich weiß nicht, was in Ihnen vorgeht“, meinte Wais-Pfeffer zum bisherigen Verhalten der Angeklagten im Zusammenhang mit der Bewährungshilfe, zu der die 29-Jährige auch nach Verbüßung der Haftstrafe Kontakt zu halten hat. Dass sie noch während ihrer Bewährungsstrafe abermals rückfällig geworden war, wurde als weiterer Erschwerungsgrund herangezogen.
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