Fitnessstudio-Vertrag
St. Pöltnerin wehrt sich gegen unzulässige Klausel
- Eine junge Frau aus St. Pölten konnte mit Unterstützung der AK aus einem unzulässigen Fitnessvertrag aussteigen.
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Eine junge Frau aus dem Bezirk St. Pölten sah sich nach dem Ablauf ihrer Fitnessstudio-Mitgliedschaft mit einer unerwünschten Vertragsverlängerung konfrontiert.
NÖ. Die St. Pöltnerin hatte fast ein Jahr lang in einem Fitnessstudio trainiert und wollte ihren Vertrag kündigen, um ihr Training künftig im Freien fortzusetzen. Als sie das Studio darüber informierte, teilte man ihr mit, dass die Kündigungsfrist abgelaufen sei und sich der Vertrag daher automatisch um ein weiteres Jahr verlängere.
Eine automatische Vertragsverlängerung ist grundsätzlich erlaubt, allerdings muss das Studio den Kunden vor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit auf die bevorstehende Verlängerung hinweisen, heißt es seitens der Arbeiterkammer Niederösterreich (AKNÖ). In diesem Fall war dies nicht geschehen, weshalb die Arbeiterkammer den Vertrag als unzulässig auflöste.
Wichtige Vertragsaspekte im Fitnessstudio
Fitnessstudio-Verträge sollten vor der Unterzeichnung genau geprüft werden, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Besonders die folgenden Punkte sind entscheidend:
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen: Eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ist gesetzlich erlaubt, längere Bindungsfristen sind unzulässig. Die Kündigung muss in der Regel drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit erfolgen.
- Zusatzkosten: Während eine Einweisung in die Geräte zulässig ist, sind Zusatzgebühren wie „Aktivierungsgebühren“ oder „Verwaltungspauschalen“ in den meisten Fällen unzulässig.
Diese Kündigungsrechte bestehen
Ein häufiger Irrglaube ist, dass Umstände wie Krankheit, Schwangerschaft oder ein Umzug automatisch eine Kündigung des Vertrags ermöglichen.
- Fitnessstudio-Verträge sollten vor der Unterschrift genau auf Vertragslaufzeiten, Kündigungsfristen und Zusatzkosten geprüft werden, um unerwünschte Verlängerungen zu vermeiden.
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In den meisten Fällen bieten diese Gründe jedoch keine sofortige Kündigungsmöglichkeit, es sei denn, der Vertrag sieht dies explizit vor. Eine Stilllegung des Vertrags könnte in solchen Fällen eine Alternative darstellen.
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