Zu vier Jahren Haft verurteilt

Der Täter muss für vier Jahre ins Gefängnis. | Foto: Foto: pixabay.com
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  • Der Täter muss für vier Jahre ins Gefängnis.
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ST. PÖLTEN (nf). Am Abend des 24. März dieses Jahres liefen sich der 21-jährige Täter und das Opfer in der St. Pöltner Szene-Diskothek "La Boom" über den Weg. Täter und Opfer kannten sich bereits aus Freundeskreisen, jedoch war es ein offenes Geheimnis, dass sie einander nicht unbedingt schätzten.
Im weiteren Verlauf der Nacht kamen die beiden dann miteinander ins Gespräch und wollten die Differenzen sogar ausdiskutieren. Was folgte, war "eine Verkettung verschiedener Fehleinschätzungen seitens des Opfers", wie es Staatsanwalt Leopold Bien beim Prozess formulierte. Das Opfer ließ sich zu einer gemeinsamen Taxifahrt sowie zu einem Besuch des Täters in ihre Wohnung überreden. Dort bot die St. Pöltnerin dem 21-Jährigen dann sogar noch ein Frühstück sowie eine Schlafgelegenheit auf der Couch an. Der Täter willigte ein.

Zwei Tatbestände

Doch als das Opfer eingeschlafen war, ereignete sich dann auch wenige Momente später der Übergriff. Daher wurde der Täter nicht nur aufgrund der Vergewaltigung sondern zusätzlich noch wegen des Tatbestands -Missbrauch einer wehrlosen Person- angezeigt.

Belastungsstörung

Das Opfer trug eine posttraumatische Belastungsstörung davon und erlitt darüber hinaus einige Prellungen. Daher forderte die Opfervertreterin Elisabeth Januschkowetz Schmerzensgeld in der Höhe von rund 8.250 Euro. Obwohl der Täter während der Ermittlungen noch von einem "einvernehmlichen Verkehr" sprach, zeigte er sich beim Hauptprozess dann aber geständig, willigte auch in die Forderung der Schmerzensgeldzahlung ein.

Strafmilderung

Aspekte, welche der Schöffensenat als strafmildernd in sein Urteil miteinbezogen hat, und die Tatsache, dass der Täter ohne Vorstrafen war und sich beim Geständnis mit den Worten, "es tut mir einfach leid, ich hätte so etwas selbst nie von mir gedacht", reumütig zeigte, flossen mildernd ein.
Schließlich wurde der 21-Jährige zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Zeit der Vorhaft wurde dem Täter angerechnet, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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