Zankapfel Radfahrer

ST. VEIT (pdk). "Hier in St. Veit läuft das alles relativ gesittet ab", erklärt Chefinspektor und Referent für Verkehr und Einsatz des Bezirkspolizeikommandos St. Veit Walter Schlintl im Gespräch mit der WOCHE. Die Statistik bestärkt diese Annahme: Lediglich elf Unfälle, in denen Fahrradfahrer involviert waren, scheinen in der Statistik auf.

Klischees
Das Klischee von rasenden Fahrradrowdies will Schlintl nicht bestätigen. "Zumindest für den Bezirk St. Veit können wir von einem harmonischen Nebeneinander zwischen Autofahrern und Radfahrern sprechen".
Kleinere Streitfälle wie Fahren am Gehsteig oder das Überqueren von Zebrastreifen, ohne vom Rad abzusteigen, was nicht erlaubt ist, "kommen natürlich immer wieder vor."

Schuldfrage
Ein Blick in die Statistik der Bezirkspolizeiinspektion St. Veit zeigt ebenfalls, dass in Streitfällen zwischen Auto- und Radfahrern eine ausgeglichene Bilanz zu beobachten ist. Für das Jahr 2014 lassen sich lediglich zwei Vorrangverletzungen mit Unfallfolge, seitens der Fahrradfahrer erkennen. Dem gegenüber stehen ebenso zwei Vorrangverletzungen mit Unfallfolge, in denen Autofahrer die Schuld tragen. "Eine Entwicklung, die in St. Veit seit Jahren anhält", bestätigt Walter Schlintl.

Rechte und Pflichten

"Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese in jedem Fall auch in Anspruch genommen werden", so Schlintl weiter, und verweist dabei auf die allgemein doch sehr hohe Disziplin unter den Radfahrern im Bezirk. Ein Streitfall sind immer wieder "Trainingsfahrten". "Wenn sich ein Radfahrer ein Trikot überzieht und einen Helm aufsetzt, ist es für uns schwer zu überprüfen, ob es sich um eine Trainingsfahrt handelt oder nicht", erklärt Schlintl. Der Zankapfel, um den sich die Parteien immer wieder streiten, geht oft mit der Frage des "Nebeneinanderfahrens von Trainingsfahrern" einher und sorgt oft für Unmut unter Autofahrern. Radfahrer, die sich auf Trainingsfahrt befinden, sind von der Radwegbenützungspflicht ausgenommen und dürfen nebeneinander fahren.
So weit die Theorie, in der Praxis kennen viele Autofahrer dieses Gesetz nicht, wodurch es immer wieder zu Auseinandersetzungen kommt.

Gefahrenquellen
"Im Großen und Ganzen gibt es bei uns in St. Veit keine außerordentlichen verkehrstechnisch gefährlichen Hotspots", erklärt Schlintl. Für Unsicherheiten sorgen jedoch immer wieder Radfahrüberfahrten. Prinzipiell haben hier Radfahrer zwar immer Vorrang, jedoch dürfen diese nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h überquert werden. Der Grund liegt auf der Hand: Autolenker sollen so nicht von einem herannahenden Radfahrer überrascht werden. "Beschwerden seitens der Bevölkerung erreichen uns jedoch nur relativ selten", gibt Walter Schlintl zu wissen.

Fahrrad - Unfallstatistik im Bezirk 2014

Der Bezirk St. Veit ist für Fahrradfahrer ein relativ sicheres Pflaster. Das Auskommen zwischen Autofahrer und Fahrradfahrer funktioniert.

Die Statistik beweist dies: Insgesamt gab es im Jahr 2014 elf Unfälle, in denen Fahrradfahrer verwickelt worden sind.

Unfälle im Bezirk St. Veit: St. Veit (2), Althofen (2), Friesach (2), Launsdorf (1), Straßburg (1), Radweg B93 (1), Hunnenbrunn L94 (1), Passering (1).

Gründe für Unfälle mit Radfahrern Unbekannt (2), Vorrangsverletzung der Radfahrer (2), Vorrangsverletzung der Autofahrer (2), Begegnungsverkehr Kurve (2), Alkohol (1), Sturz nach Eigenverschulden (2)

Fahrrad: Kinder nur unter Aufsicht

Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson (mindestens 16 Jahre) Rad fahren.
Alleinfahren ab dem 12. Lebensjahr, mit Fahrradausweis ab dem 10. Lebensjahr ist gestattet. Verletzen Eltern ihre Aufsichspflicht und das Kind ist in einen Verkehrsunfall verwickelt, haften diese für die Schäden. Das Kind kann sogar wegen "Mitverschuldens" eigene Schadenersatzansprüche verlieren.

Freiwillige Fahrradprüfung
In der Regel finden diese Prüfungen im Zuge des Verkehrserziehungsprogramms in den Pflichtschulen statt.

Voraussetzungen: Antrag des gesetzlichen Vertreters, zuständige Behörde ist die BH, Das Kind muss 10 Jahre sein, geistige und körperliche Eignung zum Lenken von Fahrrädern, Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften.

Richtlinien für Fahrradfahrer

Pflicht zur Benutzung von Radfahranlagen: Ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese vom Radfahrer grundsätzlich benutzt werden. Eine Ausnahme bilden nicht benützungsplfichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- und Radgwege.

Radfahrstreifen dürfen nur in jener Fahrtrichtung befahren werden, in die der angrenzende Fahrstreifen befahren werden darf. (Ausnahme: Einbahnstraße)

Radfahrüberfahrten: Der Radfahrer hat Vorrang, darf sich jedoch nur mit höchsten 10 km/h der ungeregelten Radfahrüberfahrt nähern.

Nebeneinanderfahren: lediglich bei Trainingsfahrten gestattet

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