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Müssen Fragen zur sexuellen Orientierung beantwortet werden?

ÖGB hilft bei wichtigsten Fragen rund um Sexualität und Job. | Foto: ÖGB
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ÖGB mit Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Sexualität und Job: Ein Bewerbungsgespräch ist für viele Menschen eine Stresssituation. Man bereitet sich vor und will den besten Eindruck machen. Für nicht-heterosexuelle Menschen kommt eine weitere Belastung dazu – die quälende Frage, ob die Sexualität bzw. eine mögliche Partnerschaft zur Sprache kommt. Aber: Darf der künftige Arbeitgeber überhaupt fragen, welche sexuelle Orientierung Bewerber haben?

STEYR. Der ÖGB Oberösterreich beschäftigt sich auch mit den arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Themen Sexualität und Job und liefert dazu fundierte Antworten: Muss man beim Bewerbungsgespräch die sexuelle Orientierung angeben? Was tun, wenn danach gefragt wird? Diese Frage stellen sich viele besonders viele junge Menschen. Die Rechtslage ist eindeutig: Fragen zur sexuellen Orientierung dürfen nicht gestellt werden. Sie betreffen den persönlichen Bereich. Wenn man doch danach gefragt wird, dann gilt das gleiche, wie etwa bei Fragen nach einem möglichen Kinderwunsch: Man muss darauf nicht bzw. nicht wahrheitsgemäß antworten. 

Darf man durch Vorgesetzte oder Kollegen geoutet werden?

Die Bekanntgabe der sexuellen Orientierung durch einen Dritten ist ein Eingriff in höchstpersönliche Rechte, der ohne Einverständnis des/der Betroffenen in der Regel rechtswidrig ist. Geht ein „Outing“ mit Belästigungen am Arbeitsplatz einher, sieht das Gleichbehandlungsgesetz Abhilfemaßnahmen und Schadenersatz vor. 

Kann man aufgrund der sexuellen Orientierung von gewissen Jobs ausgeschlossen werden? 

Nein. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung. Dieser Schutz ist breit gefasst und betrifft auch die Aufnahme in den Job. Es ist verboten, jemandem einen Job zu verweigern, etwa weil er*/sie* nicht-heterosexuell ist. 

Der/die Vorgesetzte benachteiligt Mitarbeiter aufgrund der sexuellen Orientierung – ist das erlaubt, was soll man tun?  

Nein, das ist nicht erlaubt. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung.
Dieser Schutz umfasst auch die Bezahlung, Aufstieg, Aus- und Weiterbildung und sonstige Arbeitsbedingungen. Das Recht auf Gleichbehandlung kann man durchsetzen, indem man beim Arbeits- und Sozialgericht klagt und/oder einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellt.

Der/die Vorgesetzte oder Kollegen machen sich über die sexuelle Orientierung lustig – was kann man tun? 

Das Recht auf freie Meinungsäußerung des/der Vorgesetzten bzw. der Kolleg:innen findet jedenfalls dort seine Grenze, wo die Fürsorgepflicht des/der Arbeitgeber:in verletzt wird. Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verpflichtet ArbeitgeberInnen zudem, Diskriminierungen und Belästigungen im Betrieb zu unterbinden.

Was soll man tun, wenn man glaubt, dass eine Kündigung aufgrund der sexuellen Orientierung ausgesprochen wurde?  

Dann kann man eine Kündigung oder Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten oder die Beendigung akzeptieren, aber Schadenersatzansprüche geltend machen. Beratung rund um die Themen Sexualität und Job gibt es beim ÖGB Steyr nach telefonischer Vereinbarung unter: 07252753011.

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