Rasenmähen in Steyr & Steyr-Land
Wenn der Nachbar wieder nervt

Lärmbelästigung: Schuld sind meist Nachbarn, die ohne Rücksicht auf andere Rasen mähen. | Foto:  Panthermedia.net/ JuliaMihatsch
  • Lärmbelästigung: Schuld sind meist Nachbarn, die ohne Rücksicht auf andere Rasen mähen.
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Unterschiedliche Regeln für Rasenmähen: Gegenseitige Rücksichtnahme hat oberste Priorität.

BEZIRK. Viele Gemeinden und auch die Stadt Steyr regeln die Lärmbelästigung mit einer eigenen „Rasenmäher-Verordnung“. Diese Gemeinden können ihre Bestimmungen genauer auslegen. „Üblich ist grundsätzlich, dass in den Nachtstunden und von Samstag, 15 Uhr, bis Montagfrüh eine Ruhepause eingehalten wird“, erklärt Carmen Breitwieser, die Bezirkshauptfrau von Steyr-Land.

Übereinstimmende Aussagen

Grundsätzlich regelt der § 3 Oö. Polizeistrafgesetz die Lärmbelästigung beim Wohn-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm. Darin heißt es, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Demnach ist Lärm als ungebührlich anzusehen, wenn dieser gegen eine Verhaltensweise verstößt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden kann. „Ein Beispiel: Rasenmähen an einem Werktag nachmittags ist grundsätzlich störend, aber sozial üblich. Dieselbe Tätigkeit während der Nachtzeit wäre ungebührlich“, erklärt Jens Friedländer von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land. Kommt es zu einer Anzeige wegen Lärmbelästigung, braucht die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Sicherheitsbehörde unbedingt eindeutige Beweise. „Hilfreich wären zum Beispiel übereinstimmende Aussagen mehrerer Zeugen oder wenn die Polizei den Unruhestifter unmittelbar sonntags beim Rasenmähen gleich auf frischer Tat ertappt“, so Friedländer.

Strafen bis zu 720 Euro

Ist die Sachlage eindeutig, drohen Strafen bis zu 720 Euro. „Wurde die betroffene Person vorab schon einmal deshalb angezeigt, spielt das eine Rolle für das Strafausmaß“, so der Experte. Angezeigt werde aber – meist aufgrund fehlender Beweise – eher selten: „Oft klärt sich ein solches Problem innerhalb der Nachbarschaft“, weiß Friedländer. Auch Carmen Breitwieser findet, dass miteinander reden hilft: „Wichtig ist es, offen anzusprechen, was als störend empfunden wird, oder welche Zeiten besonders störend sind. Auch Technik kann mittlerweile Abhilfe schaffen, weil Elektrogeräte und Mähroboter deutlicher weniger Lärm verursachen.“

„Rücksichtnahme auf die Landwirtschaft“

 Immer wieder kommt es zu kleineren Konflikten zwischen Landwirten und den Anrainern. Was viele nicht verstehen: Die Bauern müssen sich bei ihrer Arbeit nach dem Wetter richten. Einige sind Nebenerwerbsbauern und könnten beruflich bedingt daher nur an den Wochenenden ihren Arbeiten in der Landwirtschaft nachgehen. „Die Landwirtschaft hat viele Ausnahmen. Ein Traktor muss am Feld fahren, wenn das Wetter passt. Verständnis dafür ist am Land eher gegeben“, sagt Bezirkspolizeikommandant-Stellvertreter, Chefinspektor Josef Lumplecker. Die Obfrau der Bezirksbauernkammer Steyr, Traudi Huemer, weiß, dass viele Landwirte eine Maschinengemeinschaft haben: „Die Geräte werden immer größer und teurer. Viele Bauern teilen daher und sind auf andere angewiesen. Wir sind bemüht, beste Lebensmittel herzustellen und hoffen daher auf Verständnis.“

Richtiges Verhalten

Der Schutz vor störendem Lärm ist im Oö. Polizeistrafgesetz geregelt. Jede Gemeinde kann zusäztlich zum Strafgesetz noch in einer eigenen Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen festlegen.

Das betrifft die Verwendung von:
• Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten,
• Rundfunk- und Fernsehgeräten, Lautsprechern und sonstigen Tonwiedergabegeräten,
• Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen.
Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Grundstückseigentümern ermöglichen, sich gegen übermäßigen Lärm zu wehren.

Welche Regeln in der Heimatgemeinde festgelegt sind, erfährt man am Gemeindeamt.
Auch die Infoseite des Bundeskanzleramts enthält die genauen Zeiten: oesterreich.gv.at unter dem Suchbegriff „Leben in der Gemeinde –
Oberösterreich“.
Hier sind neben den Regelungen zum Rasenmähen ebenso jene zu sonstigen Haus- und Gartenarbeiten angeführt.

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