Gute Nachbarschaft
Wenn Rasenmähen zur Lärmbelästigung wird
Verschiedene Regeln für Rasenmähen im Bezirk: Acht Gemeinden haben eigene Verordnung.
STEYR, STEYR-LAND. Im Sommer häufen sich immer wieder Beschwerden über Lärmbelästigungen. Schuld daran sind oft Nachbarn, die ohne Rücksicht auf andere Rasen mähen. Streitereien am Gartenzaun nehmen mit steigenden Temperaturen zu. Was ist erlaubt, was nicht? Die BezirksRundschau Steyr hat sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen näher angesehen. Viele Gemeinden regeln die Lärmbelästigung mit einer „Rasenmäher-Verordnung“.
Auch die Stadt Steyr hat eine. In Steyr-Land gibt es in acht Gemeinden diese Regelung: Aschach, Pfarrkirchen, Bad Hall, Gaflenz, Sierning, Wolfern, Weyer und in Garsten. Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden. „Einige Gemeinden machen von der Möglichkeit Gebrauch, durch eine zusätzliche Verordnung das Rasenmähen vor allem zeitlich noch ganz konkret einzuschränken. In den meisten Gemeinden ist das aber nicht erforderlich, weil die Nachbarn auch ohne zusätzliche Regelung aufeinander Rücksicht nehmen, und das Zusammenleben damit gut funktioniert", erklärt Bezirkshauptfrau Barbara Spöck.
„Ungebührlicher Lärm“
Der Paragraf 3 Oö. Polizeistrafgesetz regelt die Lärmbelästigung beim sogenannten Wohn-, Freizeit- und Nachbarschaftslärm. Darin heißt es, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Nach dem Polizeistrafgesetz ist der Lärm dann als ungebührlich anzusehen, wenn dieser gegen eine Verhaltensweise verstößt, die im Zusammenleben mit anderen Personen verlangt werden kann. „Zum Beispiel: Rasenmähen an einem Werktag am Nachmittag ist grundsätzlich störend, aber sozialüblich. Dieselbe Tätigkeit während der Nachtzeit wäre aber ungebührlich“, erklärt Jens Friedländer, Gruppenleiter des Sicherheitsbereiches der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land.
Eindeutige Beweise
Kommt es dennoch zu einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft, müsse in erster Linie geklärt werden, ob tatsächlich eine Lärmbelästigung stattgefunden habe, und ob diese ungebührlich gewesen ist. „Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als Sicherheitsbehörde braucht eindeutige Beweise. Hilfreich wären übereinstimmende Aussagen mehrerer Zeugen, oder wenn die Polizei den Unruhestifter unmittelbar sonntags beim Rasenmähen auf frischer Tat ertappt“, erklärt Friedländer den Sachverhalt.
Strafen bis zu 720 Euro
Ist die Sachlage eindeutig, drohen Strafen bis zu 720 Euro. „Wurde die betroffene Person vorab schon einmal deshalb angezeigt, spielt das eine Rolle für das Strafausmaß“, so der Experte. Angezeigt werde aber – meist aufgrund fehlender Beweise – eher selten: „Oft klärt sich ein solches Problem innerhalb der Nachbarschaft“, weiß Friedländer.
Die Verordnungen
Generell ist in den Gemeinden mit einer Verordnung das Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen verboten.
In Steyr darf man Rasen mähen von Montag bis Freitag von 7 bis 20 Uhr und samstags von 8 bis 16 Uhr. Verboten ist es in Aschach samstags ab 17 Uhr sowie werktags ab 19 Uhr.
In Pfarrkirchen gibt es ein tägliches Verbot von 12 bis 14 Uhr und von 22 bis 6 Uhr. Werktags von 12 bis 14 Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr darf man in Bad Hall nicht Rasen mähen. Die Marktgemeinde Gaflenz verbietet Rasenmähen samstags ab 15 Uhr.
In Sierning kann laut Verordnung werktags bis 20 Uhr und samstags bis 17 Uhr gemäht werden.
Auch in Wolfern darf man samstags bis 17 Uhr mähen. In Weyer ist das Rasenmähen an Samstagen ab 16 Uhr verboten. Garsten gestattet es Montag bis Freitag von 6 bis 22 Uhr, samstags von 7 bis 14 Uhr.
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