Abschussgenehmigung gilt 60 Tage
Wolf zum Abschuss freigegeben

Nach über 50 Schafrissen - in zehn Revieren im Oberland darf der Wolf jetzt geschossen werden. | Foto: Symbolfoto © Georg Larcher
  • Nach über 50 Schafrissen - in zehn Revieren im Oberland darf der Wolf jetzt geschossen werden.
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REGION. Der Wolf ist zu weit gegangen, jetzt dürfen Jagdausübungsberechtige in zehn Revieren den Beutegreifer erlegen. Der Ausnahmebescheid orientiert sich an dem Wolf 118MATK, dem wurden 53 Risse von Schafen zugeordnet, weitere Schafe wurden durch ihn verletzt.

„Ausnahme-Bescheid“ gilt 60 Tage

Am Mittwoch 27. Oktober 2021, wurde der Bescheid, mit dem ein Wolf in zehn Jagdteilgebieten in den Gemeinden St. Sigmund, Oetz, Haiming, Silz, Stams und Rietz für einen Zeitraum von 60 Tagen von der ganzjährigen Schonzeit ausgenommen wird, von LHStv Josef Geisler unterzeichnet und von der Behörde abgefertigt.
Dem vorangegangen waren eine Entnahmeempfehlung des Fachkuratoriums zur Beurteilung des Verhaltens großer Beutegreifer für den Wolf 118MATK sowie eine Gefährdungsverordnung der Tiroler Landesregierung für das betreffende Tier.

„Wir haben höchsten Handlungsbedarf, um weitere ernste Schäden abzuwenden“,

stellt sich LHStv Geisler vor die Schafbauern. Der Wolf 118MATK hält sich seit etwa vier Monaten in Tirol auf und wird für 53 gerissene und zwei verletzte Schafe verantwortlich gemacht.
Der Bescheid wird nunmehr den Jagdausübungsberechtigten und den Jagdschutzorganen in den betreffenden Jagdgebieten zugestellt und wurde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf der Internetseite des Landes Tirol veröffentlicht. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde erhoben werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde allerdings aberkannt.

Mit dem „Ausnahme-Bescheid“ wird der Wolf als ansonsten ganzjährig geschontes Tier in einem klar definierten Gebiet und für einen bestimmten Zeitraum von der Schonzeit ausgenommen und zum Abschuss freigegeben. Weiters wird anhand der vorliegenden Gutachten ausführlich dargelegt, warum eine Entnahme zur Verhütung weiterer ernster Schäden notwendig ist und keine gelinderen Mittel ergriffen werden können. Auch das Fachkuratorium hat eine Besenderung oder Vergrämung des betreffenden Wolfes als aussichtslos eingestuft und stattdessen die Entnahme empfohlen.

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