Entgeld, Betreuung?
Antworten auf die Fragen in Kuchl

Arbeiterkammer-Salzburg Präsident Peter Eder und die Leiterin der Geschäftsstelle Tennengau, Stephanie Posch.
  • Arbeiterkammer-Salzburg Präsident Peter Eder und die Leiterin der Geschäftsstelle Tennengau, Stephanie Posch.
  • hochgeladen von Thomas Fuchs

Die neue "Kuchl" Hotline der Arbeiterkammer Salzburg (Tel. 0662 86 87-96) läuft heiß, mehr als 300 Anfragen gingen alleine heute Vormittag ein. 

HALLEIN/KUCHL. Stephanie Posch, Bezirksstellenleiterin der Arbeiterkammer Hallein und ihr Team haben derzeit alle Hände voll zu tun. Vor allem aus Kuchl kommt eine Frage nach der anderen. Homeoffice, Kinderbetreuung, Anspruch auf Entgeldzahlungen, die Arbeiterkammer klärt auf:

Besteht ein Anspruch auf das Gehalt, wenn Jemand in Quarantäne ist?
Wenn wegen Corona oder eines Verdachts auf Corona eine häusliche Quarantäne auferlegt wurde und deshalb keine Möglichkeit besteht, arbeiten gehen zu können, steht für die gesamte ausgefallene Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung zu, die der Arbeitgeber leisten muss. Diese Entgeltfortzahlung wird dem Arbeitgeber in weiterer Folge zur Gänze vom Bund ersetzt.

Dürfen Eltern zuhause die Kinder betreuen, wenn das Kind Covid-19 positiv ist und in Quarantäne muss?
Wenn es keine anderen Betreuungmöglichkeiten gibt und keine anderen Betreuungspersonen in Frage kommen, dürfen Eltern das Kind zuhause betreuen. Das muss aber dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Der Arbeitgeber bezahlt das Entgelt weiter. 

Was passiert, wenn die Schule/Kindergarten wegen geschlossen wird und es keine Betreuung gibt?
Wenn das Kind notwendigerweise betreut werden muss und sonst auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung stehen, dann liegt ebenfalls ein Dienstverhinderungsgrund vor. Auch das müssen Eltern allerdings ihrem Arbeitgeber unverzüglich melden. 

Was ist, wenn das Kind erkrankt ist?
Dann besteht ein Anspruch auf Pflegefreistellung – und zwar unabhängig davon, ob die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben oder nicht. Jeder Elternteil hat Anspruch auf eine Woche Pflegefreistellung pro Arbeitsjahr - und zwar im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit. Darüber hinaus gibt es eine zweite Pflegefreistellungswoche pro Elternteil innerhalb eines Arbeitsjahres, wiederum im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen besteht.

Was ist die Sonderbetreuungszeit?
Die Regierung hat eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit angekündigt. Diese kann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen oder eingeschränkt wird. Es gibt aber keinen rechtlichen Anspruch darauf, der Arbeitgeber muss daher zustimmen. Zudem gelten Voraussetzungen: Das Kind ist unter 14 Jahre alt und muss notwendigerweise betreut werden und Ihre Anwesenheit ist im Betrieb nicht notwendig. Während der Sonderbetreuungszeit besteht der Anspruch auf Entgelt. Ab Oktober bekommen die Arbeitgeber die Hälfte Ihres Entgelts vom Bund ersetzt. Die Regelung soll bis Ende Februar 2021 gelten.

>>>Mehr News aus dem Tennengau lesen Sie hier.<<<

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