Landesverwaltungsgericht
Jäger aus Urfahr-Umgebung für das Halten von Lockvögeln bestraft

Krähen als Lockvögel sind verboten. | Foto: panthermedia_net/wernerimages
  • Krähen als Lockvögel sind verboten.
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Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung verhängte über einen Jäger eine Geldstrafe von 500 Euro, weil von ihm lebende Rabenkrähen als Lockvögel in einer „nordischen Krähenfalle“ gehalten wurden. Eine Beschwerde des Jägers beim Landesverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen, die Geldstrafe aber reduziert.

URFAHR-UMGEBUNG. Der Jäger argumentierte, dass das Betreiben einer nordischen Krähenfalle und die Verwendung lebender Lockkrähen außerhalb deren Schutzzeiten zulässig sei. Er berief sich auf die Oö. Artenschutzverordnung bzw. auf ein Informationsblatt des Oö. Landesjadgverbandes, welches auch eine Bauanleitung für derartige Fallen enthält.

Gericht wies Beschwerde ab

Das OÖ Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung, an der auch die Tierschutzombudsfrau sowie eine Amtstierärztin als Sachverständige teilnahmen, zum Ergebnis, "dass die Beschwerde dem Grunde nach abzuweisen war; die verhängte Strafe wurde aber reduziert".

Tierschutzgesetz steht drüber

Das OÖ Landesverwaltungsgericht verweist auf das Tierschutzgesetz: "Dieses verbietet es, einem Tier ungerechtfertigt Leiden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen; das gilt auch für die Haltung von Tieren, die zur Unterstützung der Jagd eingesetzt werden." Einer Krähe würden durch die Haltung als Locktier in der nordischen Krähenfalle, im Ausmaß: 200 x 300 cm bei 195 cm Höhe, aufgrund der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Beraubung der Fluchtmöglichkeit Leiden zugefügt werden. "Da die Lockkrähe nicht vor Fressfeinden fliehen kann, erleidet diese auch schwere Angst", heißt weiter in der Aussendung. Im Ergebnis sei daher die Verwendung einer lebenden Krähe als Locktier in der nordischen Krähenfalle ohne Zufügung von Leid im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht möglich. Nur ein Betrieb der Falle mit Locknahrung und Lockattrappen sei nicht verboten. So sei es im Informationsblatt des Oö. Landesjadgverbandes beschrieben. Lebende Lockkrähen sind daher verboten. Der Jäger wurde mildernd beurteilt, weil er sich am Merkblatt des Jagdverbandes orientierte.

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