Flurschäden und Lärm
Urfahraner Landwirte ärgern sich über Quad-Fahrer

Manche Quadfahrer sind rücksichtslos und befahren Privatgründe. | Foto: Privat
  • Manche Quadfahrer sind rücksichtslos und befahren Privatgründe.
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  • hochgeladen von Veronika Mair

Im Sommer kommt es auf Wiesen und in Wäldern immer wieder zu Problemen mit rücksichtslosen Freizeitnutzern. Bauernbunddirektor Wolfgang Wallner und Bauernbund-Obmann Andreas Landl aus Sonnberg berichten von Quad-Fahrten quer über Wiesen, Felder und durch Wälder – meist ohne Erlaubnis und mit erheblichen Schäden als Folge.

URFAHR-UMGEBUNG. Speziell im Mühlviertel sollen derzeit wieder vermehrt Quad-Fahrer unterwegs sein. Dabei kommt es oft zu Schäden auf Wald- und Feldwegen. Vielen ist auch nicht bewusst, dass das Befahren landwirtschaftlicher Flächen verboten ist. „Es geht nicht nur um Flurschäden und die Sicherheit im Wald und auf Feldwegen, sondern auch um mangelnden Respekt gegenüber der Arbeit der Bäuerinnen und Bauern“, betont Bauernbunddirektor Wolfgang Wallner. Auch Wildtiere würden unter dem Lärm und den Störungen durch Geländefahrzeuge leiden. „Quads sind nicht nur für die Felder, Wiesen und Wälder ein Problem, sondern setzen auch Rehe, Hasen und Bodenbrüter unter Stress“, so Wallner.

Rechtslage klar – Durchsetzung schwierig

Das „OÖ Alm- und Kulturflächenschutzgesetz“ verbietet das unbefugte Befahren von Wiesen und Feldern. Bei Verstößen sind Strafen bis 1.000 Euro möglich. Zivilrechtlich können Besitzstörungsklagen und Schadenersatzforderungen folgen. In der Praxis ist es jedoch schwierig, die Fahrer zu identifizieren, da viele Quads im Gelände ohne Kennzeichen unterwegs sind. Wenn sie ein Kennzeichen haben, wurden sie meist von einer Firma verliehen. „Natürlich könnte man hier Anzeige gegen den Verleiher erstatten. Das sind aber meist örtliche Gewerbebetriebe, mit denen man es sich nicht schlecht stellen will“, erklärt Landl. Er schlägt vor, dass sich Quad-Verleiher mit den Bauern in ihrer Region in Verbindung setzen. „Sicher gibt es manchen Weg, der zu gewissen Zeiten befahren werden kann. Aber nur in Abstimmung mit den Grundbesitzern“, so Landl.

Wichtige Info

  • Das Forstgesetz sieht ein allgemeines Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken vor. Der Waldbesitzer kann dieses Recht nur unter gewissen Voraussetzungen durch eine Waldsperre vorübergehend einschränken.
  • Der Grundsatz des freien Betretens des Waldes umfasst nur das Gehen, nicht aber das Radfahren, Mountainbiken, Reiten – oder gar das Quad-Fahren. Wer verbotenerweise eine Forststraße befährt, handelt auf eigene Gefahr. Außerdem droht eine Verwaltungsstrafe nach dem Forstgesetz.
  • Außerhalb des Waldes besteht ein solches Betretungsrecht nicht. Das Betreten und Befahren von Privatgrund ist daher grundsätzlich nur mit Zustimmung des Eigentümers zulässig.

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