„Wir halten an den Gratulationen fest“

Foto: privat/K. Rosenberger

BEZIRK (aj). „Das ist an und für sich nicht ohne“, sagt Karl Staudinger (VP), Bürgermeistersprecher des Bezirkes, zur Datenschutz-Beschwerde in der Innviertler Gemeinde Kopfing. Dort gibt es ein Verfahren gegen Gemeinde, Pfarre, Musikkapelle und Raiffeisenbank, weil diese zu einem Fest für Jubelpaare eingeladen hatten. Der anonyme Beschwerdeführer ortet einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz. Weiters kritisiert er die regelmäßige Veröffentlichung von Geburtstags- und Ehejubilaren in der Gemeindezeitung und die Weitergabe an regionale Printmedien. „Sicher ohne Zustimmung der betroffenen Personen“, mutmaßt er. Staudinger selbst bringt es in Schwanenstadt auf rund 170 persönliche Gratulationstermine pro Jahr. Dazu kommen etliche Glückwunsch-Schreiben. „Ich werde diese Gepflogenheit in keiner Weise ändern. Die Leute wollen das und wir tun ihnen ja nichts Schlechtes“, betont der Bürgermeister. Wenn jemand etwas dagegen hat, dass ihm gratuliert wird oder seine Daten veröffentlichen werden, könne er das jederzeit mitteilen. Eine gesetzliche Regelung, wie es sie etwa in Niederösterreich gibt, sei auch in unserem Bundesland ein Thema, sagt Staudinger, „Insgesamt werden wir uns das Gratulieren aber nicht wegnehmen lassen.“
Ins selbe Horn stößt Frankenburgs Bürgermeister Franz Sieberer (SPÖ). „Ich bin jetzt 19 Jahre Bürgermeister und es hat sich noch nie jemand beschwert.“ Ein Landesgesetz würde auch er begrüßen. „Schön langsam wird uns aber eh alles vorgeschrieben. Dabei sollte man den Hausverstand auch noch gelten lassen.“

Zur Sache
Ein Ehrungsgesetz ermöglicht die Verwendung von Daten durch das Land und die Gemeinden. Im niederösterreichischen Ehrungsgesetz heißt es beispielsweise: Das Land NÖ kann Personen anlässlich von bestimmten Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen sowie für besondere soziale Handlungen ehren. Die Gemeinden haben zu diesem Zwecke an der Ermittlung der erforderlichen Daten mitzuwirken. Das Land und die Gemeinden sind berechtigt, Ehrungen selbst zu verlautbaren oder für eine Verlautbarung von anderen zu sorgen, sofern sich nicht die geehrten Personen dagegen schriftlich ausgesprochen haben.

Für das Land Oberösterreich steht ein vergleichbares Ehrungsgesetz noch aus. Nicht nur in Kopfing, auch im Bezirk Vöcklabruck würden die Kommunalpolitiker eine klare Regelung begrüßen.

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