Rechtlich fragwürdig!
Covid-19-Verordnungen: Maskenpflicht in Geschäften und Öffis!

Unverhältnismäßige Grundrechtseinschränkungen, von renommierten Juristen behauptete Verfassungswidrigkeiten von Verordnungen, rechtswidrige Erlässe, Interpretationsdifferenzen bei rechtlichen Verhaltensanordnunen, überschießende Polizeiaktionen gegen harmlose Spaziergänger und spielende Familien. Der Rechtsstaat steht – unabhängig von der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona Virus – auf schwankenden Füßen. Ab Dienstag, dem 14. April, treten wieder nene bzw. veränderte Vorschriften in Kraft, die mit der Öffnung weiterer Wirtschaftsbetriebe einhergehen. Im Gegensatz zu den Kindergärten, die nur beschränkt besucht werden dürfen, und den Schulen, die fahrlässigerweise - vor allem hinsichtlich bildungsfernerer Familien und Migranten - weiterhin unterrichtsfrei bleiben.

Geöffnet werden dürfen – eine sehr fragwürdige Entscheidung – die Bau- und Gartenmärkte und Handelsgeschäfte mit einem Kundenbereich unter 400 m2, die dem Verkauf, der Herstellung, der Reparatur oder der Bearbeitung von Waren dienen. Die einzelnen Betriebe in den Einkaufszentren zählen vorerst nicht dazu und sollen frühestens Anfang Mai ihre Pforten öffnen. Es dürfen sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20 m2 der Gesamtverkaufsfläche zur Verfügung stehen.

Für alle Mitarbeiter (mit Kundenkontakt) und Kunden der Geschäfte gilt Maskenpflicht, ausgenommen für Kinder unter 6 Jahre. Als Standard gilt ein Mund-Nasen-Schutz, der primär dem Schutz anderer dient und Tröpfchen beim Husten, Sprechen oder Niesen abhalten soll. Alternativen dazu sind eine Bedeckung mittels Tuch, Schal oder einer selbstgemachten Maske. Außerdem muß ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten werden.

Novelliert wurde auch die umstrittene Verordnung gemäß § 2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die mit einer vermutlich verfassungswidrigen Generalklausel das Betreten öffentlicher Orte verbietet. Ausgenommen von diesem Verbot sind weiterhin Betretungen zur Gefahrenabwendung, zur Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen, für berufliche Zwecke und zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Hinzugefügt wurde durch die Ziffer 3a die Betretung öffentlicher Orte zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen öffnungsberechtigter Betriebe.

Juristisch weiterhin kontrovers – da noch keine ausjudizierten, rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen – bleibt die Ziffer 5, die eine Betretung im Freien dann für zulässig erachtet, wenn diese alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt, oder mit Haustieren erfolgt. Der Menschenrechtsexperte Manfred Nowak hält beispielsweise eine Verabredung zum „gemeinsamen Spaziergehen mit Abstand“ für regelkonform, andere wiederum nur zufällige Treffen mit fremden Personen. Im Falle einer Glaubhaftmachung der Betretungsgründe vor der Polizei – ein eigentlich mehr als unverhältnismäßiger Eingriff in die Privatsphäre der Bürger - daher letztere Variante wählen.

Man kann im (Verwaltungs)-Strafrecht im allgemeinen davon ausgehen, dass alles, was nicht verboten ist, erlaubt ist. Weder besteht eine Einschränkung auf einen bestimmten Zweck (wie Spaziergehen, Radfahren, Wandern….) noch auf eine bestimmte Länge des Ausgangs, wie es juristisch nicht versierte Regierungspolitiker den Bürgern mittels nervender „Stay at Home“-Pressekonferenzen aufoktroyieren wollten. Gegenüber haushaltsfremden Personen muss allerdings ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden. Es entspricht vielleicht nicht dem Prinzip des Social Distancing, aber es ist auch rechtlich zulässig, Freunde in ihren Wohnungen zu besuchen, da die Privatwohnung kein öffentlicher Ort ist.

Ab 14. April dürfen auch wieder unbeschränkt Massenbeförderungsmittel benützt werden, allerdings unter Verwendung einer Maske und mit einem Sicherheitsabstand von einem Meter gegenüber anderen Personen. Das heißt, dass beispielsweise in Wien die U-Bahn oder die Straßenbahn wieder für einen Ausflug ins Grüne oder auf die Donauinsel in Anspruch genommen werden können. Vor allem für ärmere Familien in beengten Wohnungen oder in verbauten Innenstadtbezirken ein Segen.

Eine neue Einschränkung gilt für Fahrgemeinschaften (inkl. Taxidienste): Es besteht sowohl Maskenpflicht als auch die garantiert nicht immer erfüllbare Verpflichtung, einen Abstand von mindestens einem Meter im Auto einzuhalten. Sozusagen Rechtssitzpflicht hinten. Auf dem Arbeitsplatz besteht – abgesehen von speziellen Vorschriften – nur dann eine Maskenpflicht, wenn dies zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern einvernehmlich vereinbart wurde.

Erweitert wurden auch die Kompetenzen der Sicherheitsbehörden. Die Polizei soll verstärkt präventive Maßnahmen setzen, durch Streifendienst, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort. Außerdem erhält sie die Ermächtigung, Organstrafverfügungen zu verhängen: Verstöße gegen das Epidemiegesetz betragen 50 Euro, eine Nichteinhaltung der Maskenpflicht 25 Euro. Bei Verweigerung der Bezahlung drohen Verwaltungsanzeigen, die unabhängig davon auch weiter verhängt werden dürfen.

Der Wiener Polizeipräsident Pürstl geht davon aus, dass die Einhaltung der Maskenpflicht in den Geschäften und den öffentlichen Verkehrsmitteln vor allem durch den sozialen Druck der Mitbürger gewährleistet wird. Da dürfte er nicht falsch liegen. Dazu kommt noch die Mentalität der Durchschnittsösterreicher, die untertänige, unkritische Hörigkeit gegenüber der „führenden“ Obrigkeit.

Die persönliche Überzeugung der Bürger, dass eine Maske die Ausbreitung des Corona-Virus verhindern wird, ist es wohl kaum. Denn die türkis-grüne Bundesregierung hat vor wenigen Wochen noch strikt die Maskenpflicht abgelehnt, und bis heute hat kein Experte anhand von wissernschaftlichen Fakten die Argumente dargelegt, warum gerade jetzt und warum gerade in dieser Art und Weise die Maskenpflicht eingeführt wird. Vielleicht gibt es auch keine…

www.oliverplischek.at

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