Verdienstentgang
Corona-Krise: Jetzt protestieren die Friseure
13 Friseurinnen und Friseure haben sich zusammengetan und einen Appell an die Gewerkschaft gerichtet, die vereinbarten Kollektivvertragsbestimmungen auf den 1. Oktober 2020 zu verlegen.
ÖSTERREICH. So manche Österreicher wünschen sich eines am dringendsten herbei: die Öffnung der Friseure. Landesweit dürfen diese seit dem 16. März aufgrund der Corona-Krise ihr Handwerk nicht ausüben. 9.000 Unternehmer und 20.000 Beschäftigte sind davon laut Bundes- und Landungsinnungsmeister der Friseure, Wolfgang Eder, betroffen. Bis 1. Mai noch gilt für Friseurbetriebe ein Bertretungsverbot, die entsprechende Verordnung war von der Regierung verlängert worden. "Im Ergebnis bedeutet dies, dass wir unsere Dienstleistungen nicht anbieten und erbringen dürfen", so Eder in einer Aussendung. Eine Lohnerhöhung in diesen schwierigen Zeiten belaste den Unternehmer, gefährde die Arbeitsplätze und erzwinge unweigerlich Preiserhöhungen, so die Friseure.
Protest-Video der Friseure
Aus Protest gegen die Lohnerhöhung, die automatisch eine Preiserhöhung zur Folge haben muss, haben die Wiener Friseure entschieden, eine Aktion für mehr Solidarität mit den Unternehmern zu starten und fordern die Gewerkschaft vida per Video auf, den Termin zu verschieben. Es sei "unmoralisch" auf eine Gehaltserhöhung zu bestehen, während die Arbeitgeber ums Überleben kämpfen. Man gefährde damit den Erhalt der Arbeitsplätze mehr, als es den Arbeitnehmern helfe.
Wirbel um Kanzler-Friseur
Weil Promi-Friseur Josef Winkler, der auch Hand am Haar von Kanzler Kurz anlegt, im oe24-Frühstücksfernsehen Ex-Sportkommentator Edi Finger jun. live die Haare geschnitten hat, empörten sich viele seiner Standeskollegen, er hätte sich damit unsolidarisch und berufsschädigend verhalten. Eder forderte laut Kurier die Redaktion auf, das Video zu löschen.
Fall für Verfassungsgerichtshof?
Das Epidemiegesetz habe die Vergütung des Verdienstentganges für vergleichbare Betriebsschließungen vorgesehen. Sehr versteckt enthalte das COVID-19-Gesetz die Bestimmung, dass im Fall der Erlassung einer Verordnung die Bestimmungen des Epidemiegesetzes betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung kommen. "Demgemäß haben wir aufgrund der derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmung keinen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang entsprechend den Bestimmungen des Epidemiegesetzes. Es ist dies eine absolut unbefriedigende Situation, da der Verdienstentgang durch andere Maßnahmen, etwa gemäß dem Härtefallfondsgesetz, auch nicht mehr annähernd ausgeglichen werden kann", so Eder.
Um das zu ändern sei es notwendig, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. "Und zwar mit der Begründung, dass die Aufhebung der für uns günstigen Bestimmungen des Epidemiegesetzes verfassungswidrig ist.", meint Eder, und er rät den Friseuren nach Aufhebung der Maßnahmen einen Antrag, gestützt auf das Epidemiegesetz, auf Gewährung des Verdienstentganges zu stellen.
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