Handelsgericht Wien
Klauseln zu Ö-Ticket-Servicegebühren sind ungültig
Nach einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation beurteilte das Handelsgericht Wien einige Klauseln des Ticketanbieters Ö-Ticket als ungültig. Darunter fielen vor allem Klauseln zur Servicegebühr.
WIEN. Im vergangenen März beauftragte das Sozialministerium den Verein für Konsumenteninformation (VKI) damit, den Ö-Ticket Betreiber CTS Eventim Austria zu klagen. Der Grund: In den Ö-Ticket-Vertragsbedingungen gäbe es Klauseln, die unzulässig seien. Unter anderem jene, die "Servicegebühren" für Kauf oder Rückerstattung von Veranstaltungstickets betreffen.
Das Wiener Handelsgericht (HG) entschied nun über die Causa und erklärte die betroffenen Klauseln für unzulässig. Die Bestimmungen der Servicegebühren des Ticketanbieters seien intransparent, weil Verbraucherinnen und Verbraucher im Unklaren gelassen würden. Es wäre nicht ersichtlich, auf welche Leistungen sich die Gebühr beziehe.
Weitere ungültige Klauseln
Weiters beanstandete das HG Wien Klauseln zu unbestimmten Kosten für Geschenkverpackungen, sowie Klauseln, die regelten, dass angefallene Service- und Versandgebühren im Falle einer Veranstaltungsabsage nicht zurückerstattet werden können.
„Berechnet ein Unternehmen ein Zusatzentgelt für die im Regelfall zu erfüllenden vertraglichen Pflichten – und nicht für eine erforderliche Mehrleistung im Einzelfall – dann ist das nicht zulässig“, so Doktor Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im VKI. „Sollte das Urteil in dieser Form rechtskräftig werden, sehen wir hier Rückforderungsansprüche der Verbraucher:innen.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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