Ab 1. Mai Schutzzonen beim Stadtpark und Bahnhof

Wiener Neustadts Polizeidirektor HR Dr. Anton Aichinger, der für Sicherheit zuständige Stadtrat Udo Landbauer, Landespolizeidirektor HR Dr. Franz Prucher, Bürgermeister Mag. Klaus Schneeberger und Stadtpolizeikommandant Manfred Fries.
  • Wiener Neustadts Polizeidirektor HR Dr. Anton Aichinger, der für Sicherheit zuständige Stadtrat Udo Landbauer, Landespolizeidirektor HR Dr. Franz Prucher, Bürgermeister Mag. Klaus Schneeberger und Stadtpolizeikommandant Manfred Fries.
  • hochgeladen von Bianca Werfring

WIENER NEUSTADT. Lange gefordert, werden die Schutzzonen rund um den Stadtpark und den Bahnhof Wiener Neustadt nun Realität. Mit 1. Mai tritt die Schutzzonenverordnung in Kraft.
„Wiener Neustadt ist leider ein Hot-Spot der Suchtmittelkriminalität, was die Wiener Neustädter sowie deren Lebensqualität zunehmend belastet. Daher habe ich ersucht, im Stadtpark sowie auch vor dem Bahnhof eine Schutzzone einzurichten. Ich bin froh, sagen zu können, dass uns das in Zusammenarbeit mit der Polizei gelingen wird“, gibt sich Bürgermeister Klaus Schneeberger erleichtert über die Einrichtung von Schutzzonen.
„Wir sind uns der Drogenproblematik in Wiener Neustadt vollkommen bewusst, und das in den Griff zu bekommen, hat für uns höchste Priorität“, sagt auch der für Sicherheit zuständige Stadtrat Udo Landbauer, „gerade an so vielgenutzten Plätzen wie dem Bahnhof oder dem Stadtpark, der eigentlich Wohlfühl-Oase für die Menschen dieser Stadt sein sollte, muss deren Sicherheit gewährleistet sein – mit der Einrichtung von Schutzzonen machen wir einen ganz wichtigen Schritt in die richtige Richtung.“
Die Vorbereitungsarbeiten laufen derzeit auf Hochtouren, die Polizei arbeitet intensiv an den letzten Details.

Zur Sache
Der Begriff Schutzzone: Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem überwiegend minderjährige Menschen in besonderem Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind, mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Grundlage dafür bietet der Paragraph 36a des Sicherheitspolizeigesetzes, in dem es unter anderem heißt: „Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen (...), von dem anzunehmen ist, dass er (...) strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, das Betreten der Schutzzone zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen.“

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