Tiroler Skischulgesetz wird novelliert

Novelle regelt Anmeldung und Gästeaufnahme ausländischer SkilehrerInnen im Ausflugsverkehr. | Foto: Gorilla/Fotolia
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TIROL. Das Tiroler Skischulgesetz wird novelliert - schnellere Meldeverfahren sorgen für Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung. Besonderes Augenmerk liegt auf der Sicherung der Qualität und der EU-konformen Standards der eingesetzten Skilehrer.

Neuerungen im Tiroler Skischulgesetz

Die Novelle regelt die Anmeldung ausländischer Skischulen und ausländischer Skilehrer und Skilehrerinnen im Ausflugsverkehr. Weiters regelt es die Gästeaufnahme in diesem Zusammenhang. Der Gesetzesentwurf wurde mit dem Tiroler Skilehrerverband und der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Tiroler Wirtschaftskammer ausgearbeitet und abgestimmt. Der Entwurf für die Novelle geht jetzt in die Begutachtung.

Antrag für das Meldeverfahren

Ausländische Skischulen müssen bis spätestens drei Wochen vor Tätigkeitsbeginn die Meldung an den Tiroler Skilehrerverband erstatten. Dieser überprüft die Unterlagen und informiert die Skischule über das Ergebnis. Die Überprüfung der beruflichen Qualifikationen der eingesetzten SkilehrerInnen durch die Bezirkshauptmannschaft entfällt. Dies führt unweigerlich zu einer Vereinfachung bzw. zu Bürokratieabbau.

Sicherheit und Qualität stehen weiter im Vordergrund

Auch die Novellierung des Tiroler Skischulgesetzes setzt auf hohe Sicherheits- und Qualitätsstandards. Ausländische SkilehrerInnen müssen daher die gleichen sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen wie diplomierte SkilehrerInnen. „Wenn sie diese Ausbildung nicht absolviert haben, muss ein Skilehrer mit den benötigten Kenntnissen vor Ort sein und die Aufsicht ausüben.“ Fehlen diese sicherheitsrelevanten Kenntnisse bei eingesetztem Personal, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar.

Angabe von Skigebieten durch ausländische Skischulen

Wollen ausländische Skischulen in Tirol Gäste aufnehmen, dann müssen sie bei der Anmeldung beim Tiroler Skilehrerverband das konkrete Skigebiet angeben. Sie dürfen nur in diesem Gäste aufnehmen und unterrichten. Gleiches gilt aber auch für Tiroler Skischulen und selbstständige SkilehrerInnen.

Mit dieser Bestimmung wird nunmehr auch für den Ausflugsverkehr von Skischulen und SkilehrerInnen aus anderen Ländern eine EU-konforme Regelung geschaffen, wie sie bereits für inländische Skischulen besteht.

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