Zur (Registrier)-Kasse gebeten

Klaus Gaedke und Ronald Angeringer geben Auskunft über die Registrierkassenpflicht und ihre Tücken. | Foto: KK
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Die Spielregeln für die neuen Aufzeichnungspflichten und die Registrierkassenpflicht zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen stehen fest und sollen laut BMF 900 Millionen Euro jährlich an Steuermehreinnahmen bringen. Für die beiden Steuerberater Ronald Angeringer und Klaus Gaedke ist nicht nur die Höhe dieses Betrags diskussionswürdig, denn in der Praxis bringt die Umsetzung der neuen Pflichten viele Hürden mit sich.

Die Registrierkassenpflicht ist gegeben, wenn der Jahresumsatz von EUR 15.000 netto je Betrieb und die Barumsätze dieses Betriebs EUR 7.500 netto im Jahr übersteigen. Dazu zählt auch die Zahlung mit Kreditkarte, Bankomatkarte, Barscheck, Gutscheinen etc. Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, daher neben Gewerbetreibenden auch Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Land- und Forstwirte.

Die vereinfachte Losungsermittlung mittels Kassasturz ist nur noch in Ausnahmefällen, wie z.B. für Umsätze im Freien bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000 des gesamten Betriebs zulässig. In diesem Fall besteht keine Registrierkassenpflicht. Wird die Umsatzgrenze jedoch überschritten, sind die Umsätze in der Registrierkasse zu erfassen, auch ein Nachtragen in der Betriebsstätte ist möglich. Dies ist auch bei der so genannten „mobilen Gruppe“ der Fall: wenn Leistungen außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten erbracht werden, wie bei Friseuren, Masseuren, Rauchfangkehrern, Heizöllieferanten oder Bäckern, die bei der Auslieferung an den Kunden jedenfalls einen Beleg aushändigen müssen. Nach Rückkehr in die Betriebsstätte sind diese Belege dann einzeln in der Kasse zu erfassen.

Ab wann eine Registrierkasse zu führen ist, hängt vom erstmaligen Überschreiten der Umsatzgrenzen ab. Werden die Grenzen z.B. im Oktober 2015 überschritten, so besteht die Registrierkassenpflicht ab 1.2.2016, also nach dem drittfolgenden Monat. Stellt ein Unternehmer bereits im Jahr 2016 auf Erlagscheinzahlung um und ist davon auszugehen, dass die Barumsatzgrenze von EUR 7.500 in 2016 nicht überschritten wird, kann von der Anschaffung einer Registrierkasse abgesehen werden. Die Belegerteilungspflicht ist aber jedenfalls zu erfüllen! Von allfälligen Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse und der Erteilung von Belegen wird in einer Übergangsphase im ersten Quartal 2016, unter bestimmten Voraussetzungen auch im zweiten Quartal 2016 abgesehen.

Für die vielfach kritisierte „handelsübliche Bezeichnung“ für Waren oder Dienstleistungen, die auf den Belegen auszuweisen ist, wird es laut einem Schreiben des BMF an die WKO/Bundessparte Handel für Einzelhandelsunternehmen, Markt-, Straßen- und Wanderhandel ausreichen, wenn sie bis Ende 2020 die Warenbezeichnungen in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen, was eine erhebliche Erleichterung im Vergleich zu den ursprünglich geplanten Maßnahmen darstellt.

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen viele Details zur Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht vor. „Deshalb sind wir mit vielen Fragen unserer Klienten konfrontiert“, betonen die beiden Geschäftsführer von Gaedke & Angeringer. Besonders kleine Unternehmen sind gefordert, sowohl den organisatorischen als auch den Kostenaufwand zu bewältigen.

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