Fehler beim Vererben: Bevor der Bruder zum Feind wird

- Wenn Kinder rechtswirksam enterbt werden, haben deren Kinder, also die Enkel des Verstorbenen, dennoch Anspruch auf einen Pflichtteil.
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- hochgeladen von Cornelia Grobner
Es gibt kaum einen Rechtsbereich, in dem es so oft zu Erbitterten und häufigen (Familien-)Streitigkeiten kommt, wie beim Thema Erben. Mit ein Grund dafür ist, dass die Materie "Erbschaft" gerne beiseite geschoben wird. Zudem sind die gesetzlichen Regelungen komplex.
NÖ. Viele halten ein Testament für überflüssig. Ein großer Irrtum. Notwendig ist ein solches besonders für unverheiratete Paare und kinderlose Eheleute. So haben Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht – auch dann nicht, wenn keine Verwandten des Verstorbenen vorhanden sind.
Getäuscht
Das Vermögen geht in diesem Fall an den Staat. Gibt es in einer Ehe keine Kinder, braucht es ebenfalls ein Testament, um sicher zu stellen, dass der verbliebene Partner Alleinerbe ist – und nicht etwa ein verschollenes Geschwisterl des Verstorbenen.
Geregelt
Wer darüber verfügen will, wer was aus seinem Nachlass bekommt, sollte demnach unbedingt ein Testament verfassen. Damit kann jeder ausschließen, dass nicht jemand aus der gesetzlichen Erbfolge zum Zug kommt, mit dem kaum Kontakt bestanden hat und im Gegenzug jene begünstigt werden, die nahe stehen, aber keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Erbanteil haben wie zum Beispiel die Lebensgefährtin oder der Schwiegersohn. Wichtig beim Verfassen eines Testaments ist dessen Gültigkeit – sich dafür professionellen Rat zu holen ist mehr als zweckmäßig.
Geschenkt
Von immer größerer Bedeutung wird die vorweggenommene Erbfolge. Damit wird die Erhaltung des Familienbesitzes garantiert. Wichtige Vertragsarten hierbei sind die Schenkung und die Übergabe. Ebenfalls oft nicht bedacht: Auch uneheliche Kinder sind erbberechtigt.
Weiterführende Information: Konsument-Buch "Erben ohne Streit." (Publikation: Verein für Konsumenteninformation | ISBN 978-3-902273-87-1)


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