Im Parkverbot stehen: Die Polizei darf das
BAD VÖSLAU. Ein Polizeiauto - gekennzeichnet durch Aufschrift und (nicht eingeschaltetem) Blaulicht ist grundsätzlich immer im Dienst. Laut Paragraf 26a der Straßenverkehrsordnung STVO gelten für Fahrzeuge von Polizei, Finanzverwaltung, Militärpolizei oder Entminungsdienst Halte- und Parkverbote und andere Verbote nicht. Das heißt, der Polizei-"Kunstparker" aus Bad Vöslau, den wir vorige Woche veröffentlichten, hat völlig korrekt gehandelt. Er durfte dort stehen, wo er stand (am Schlossplatz). "Wie sonst sollten wir völlig überfüllte Parkplätze kontrollieren, wenn wir nicht auch Halte- und Parkverbote nutzen dürften?" schreibt uns ein Polizist. Übrigens: Bei eingeschaltetem Blaulicht werden Dienstautos zu Einsatzfahrzeugen.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.