Pressemitteilung
Bürgerinitiative Kleine Hageln zu Oissner-Stellungnahme: "Wesentliches fehlt"
Die Bürgerinitiative „Kleine Hageln“ kritisiert, dass die von Baustadtrat Oissner im Gemeinderat zum Thema seiner möglichen Befangenheit (die er zurückweist) verlesene Stellungnahme nicht identisch sei mit der durch die Liste Flammer schriftlich übermittelten (und auch publizierten) Stellungnahme.
Hier die Kritikpunkte des Vereinsvorstandes der Bürgerinitiative „Kleine Hageln“ im Originalwortlaut.
Stellungnahme von Baustadtrat DI Harald Oissner zur Befangenheit in Bezug auf das Bauprojekt „Kleine Hageln“ (Pkt 35 der GR-Sitzung am 21.3.2024)
Im Artikel vom 22.03.2024 wird berichtet, Baustadtrat DI Harald Oissner hat „im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 21. März 2024 (…) zu den Vorwürfen der ‚persönlichen Befangenheit‘ wie folgt Stellung bezogen: (…)“.
Im Anschluss wird ein Text abgedruckt, der die in der Gemeinderatssitzung getätigte Stellungnahme wiedergeben soll. Dieser beruht nach unserem Informationsstand auf einer Presseinformation der Liste Flammer (in welcher der Text ebenfalls als Zitat der in der Gemeinderatssitzung abgegebenen Stellungnahme dargestellt wird). Der Text entspricht allerdings nicht der im Gemeinderat öffentlich verlesenen Stellungnahme. Er ist in zentralen Punkten unvollständig. Wesentliche Sätze wurden unterschlagen. Dabei handelt es sich auch noch um jeweils einzelne Sätze einer zusammenhängenden Aussage. Aus diesen Gründen wollen wir folgende Richtigstellung vornehmen.Mit den Ausführungen betreffend „den Anschein der Befangenheit“ und „subjektiv keine Zweifel“ fehlen wesentliche Punkte der öffentlich im Gemeinderat verlesenen Stellungnahme.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, wie der Antrag bzw. die an DI Oissner gerichtete Frage betreffend Befangenheit im Gemeinderat begründet wurde. In Bezug auf die weggelassenen Punkte sind aus der Begründung folgende Ausführungen relevant:
„Anzumerken ist, dass bereits bei Zweifel an der vollen Unbefangenheit eine Befangenheit vorliegt. Es genügt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Unvoreingenommenheit entstehen könnte oder die konkreten Umstände zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Mit anderen Worten genügt es somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte.“
Hinzugefügt sei, dass diese Ausführungen nicht nur die Ansicht der Antragsteller widerspiegeln, sondern höchstgerichtliche Rechtsprechung wiedergeben.
Abschließend wollen wir festhalten, dass wir nicht wissen, ob die Stellen bewusst rausgenommen wurden oder ob diese aus anderen Gründen fehlen. Im Sinne der Transparenz halten wir es allerdings für geboten, dass die Inhalte der Gemeinderatssitzung richtig und vollständig wiedergegeben werden.
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