Baustadtrat weist Vorwürfe zurück:
Harald Oissner: "Ich war und bin nicht befangen!"

Stellungnahme von Stadtrat Harald Oissner zum Antrag gem. § 46 Abs. 1 der NÖ GO von Befangenheit (Pkt 36 der GR-Sitzung am 21.3.2024)

BAD VÖSLAU, 21. März 2024 – Im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 21. März 2024 hat der gebürtige Bad Vöslauer Baustadtrat DI Harald Oissner zu den Vorwürfen der „persönlichen Befangenheit“ wie folgt Stellung bezogen:

„Seit dem Beginn meines Architekturstudiums arbeite ich in diesem Bereich und bin im Jahr 2002 als Mitarbeiter in mein jetziges Unternehmen eingetreten, welches ich im Juni 2013 mehrheitlich übernommen habe. Im September 2018 habe ich dieses Unternehmen vollständig übernommen. Gegenwärtig ist es so, dass ich im Unternehmen einen Partner habe, welchen ich im Jahr 2023 10% der Unternehmensanteile abgetreten habe.
Um als selbständiger Architekt in Österreich überhaupt arbeiten zu können ist es notwendig, die Ziviltechnikerprüfung abzulegen und sich nachfolgend als Ziviltechniker vereidigen zu lassen. Die Ziviltechniker haben ebenso eigene Standesregeln, welche streng sind und das notwendige Verhalten zu Auftraggeber:innen, aber ebenso zu Kolleg:innen, regeln. Diesen Standesregeln bin ich daher verpflichtet.
2013 bin ich zur Liste Flammer gekommen und im März 2015 in den Gemeinderat eingezogen und Stadtrat für Bau- und Raumordnung geworden. Ich habe in meiner gesamten Berufslaufbahn noch nie ein Projekt in Bad Vöslau geplant. Die einzige Ausnahme stellt den Umbau meines eigenen Einfamilienhauses dar. Ich habe dies auch deshalb immer so gehalten, weil es mir ganz besonders wichtig war und ist, dass ich hier in meinem persönlichen Lebensumfeld immer objektiv beurteilen kann.
Innerhalb meines Unternehmens beschäftigen wir uns vorwiegend mit Bildungsbauten, Gesundheitsbauten und Wohnbauten im überwiegend großvolumigen Bereich. Wir beschäftigen innerhalb der WGA (=Wir Gestalten Architektur) ZT GmbH über 100 Mitarbeiter:innen am Standort Wien. Damit gehöre ich seit einigen Jahren zu den größten Architekturunternehmen Österreichs. Gleichzeitig betreibe ich noch Niederlassungen in Berlin und Frankfurt, welche jedoch in einem eigenen Rechtskörper zusammengefasst sind und ebenso eigene Mitarbeiter:innen beschäftigen.
In diesem Zusammenhang habe ich mit meinen Mitarbeiter:innen im angesprochenen Zeitraum ab 2012 bis zur Gegenwart insgesamt 862 Projekte bearbeitet. 50 dieser Projekte habe ich in unterschiedlichen Kooperationen gemeinsam mit Kolleg:innen erarbeitet. 5 dieser insgesamt 50 Projekte habe ich gemeinsam mit dem Unternehmen von Kollegin Regina Freimüller- Söllinger bearbeitet.

Recherche der Bürgerinitiative hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Regina Freimüller- Söllinger
Eine Zusammenarbeit war bei folgenden realisierten Projekten gegeben:
1. Campus Messestraße
2. Aspern J12
3. Effenbergplatz Bauplatz 1+2
Bei den Projekten
1. Aspern H5 und
2. AHS Baden
haben wir uns im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens im Jahr 2023 gemeinsam beworben.
Entgegen der Recherche der Bürgerinitiative hat es keine Zusammenarbeit bei dem Projekt Aspern J4 (Sirius) gegeben. Dieses Projekt haben wir in einer Arbeitsgemeinschaft mit dem norwegischen Architekturunternehmen „Helen & Hard“ realisiert.
Entgegen der Recherche hat es keine Zusammenarbeit bei dem Projekt „Neues Universitätsgebäude der SFU“ gegeben. Diese war ausschließlich beim Projekt „Campus Messestraße“ gegeben, bei welchem ebenso ein Universitätsgebäude der SFU realisiert wurde.

Zur Zusammenarbeit bei den drei realisierten Projekten:
Bei diesen 3 Projekten wurden durch unsere Auftraggeber:innen ein geladener Wettbewerb durchgeführt, bei welchen ich keinen Sitz im Beurteilungsgremium hatte. Im Falle Aspern J12 und Effenbergplatz Bauplatz 1+2 hat Regina Freimüller-Söllinger diese Wettbewerbe einstimmig gewonnen.
Im Falle vom Campus Messestraße war Holzer Kobler Architekturen die Wettbewerbsgewinnerin. Dieses Architekturunternehmen hat seinen Sitz in Zürich und hat sich eine Kontaktarchitektin auf Grund dieses Projektes in Wien gesucht. Dies war dann Regina Freimüller-Söllinger, welche ich zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe.
Wie ist der geladene Wettbewerb „Sellnergasse“ organisiert und betreut worden?
Die Durchführung eines qualitätssichernden Verfahrens war Teil der Erfüllung des Raumordnungsvertrages und der Aufschließungsbedingungen.
Die G. Grasl GmbH hat dafür Dipl.-Ing. Herbert Liske beauftragt.
Es handelte sich dabei um einen geladenen, einstufigen Wettbewerb, welcher durch die Projektwerberin ausgelobt wurde und zu welchem 6 Teilnehmer:innen geladen wurden. Ich hatte in diesem Zusammenhang keinen Einfluss auf die Auswahl der Teilnehmer:innen. Festzuhalten ist, dass alle 6 Teilnehmer:innen zu sehr kompetenten Architekt:innen im Bereich Wohnbau in Österreich gehören.

Dieses Verfahren unterliegt daher nicht dem Bundesvergabegesetz und auch nicht sonstigen Regelungen, welche für öffentliche Auftraggeber:innen anzuwenden wären.

In Bezug auf meine Stellung im Verfahren darf ich festhalten, dass ich Karl und Walter Grasl überhaupt erst durch dieses Projekt kennen gelernt habe. Ich hatte vor diesem Projekt keinen Kontakt und bin daher auch in diese Richtung unvoreingenommen.

Wann ist man in der gegenständlichen Frage befangen?
Grundsätzlich sind für Ziviltechniker immer die eigenen Standesregeln einzuhalten. Gleichzeitig ergibt sich für diese Frage auch immer, wie die Standards der eigenen Kammer für derartige Fragestellungen sind, auch wenn diese nicht zum Standard in diesem Wettbewerb erklärt wurden.
Maßgeblich hierfür war für einen Wettbewerb im Jahr 2021 der sogenannte Wettbewerbsstandard Architektur WSA 2010, welcher von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten herausgegeben wurde. Darin ist klar geregelt, wann jemand als befangen gilt und daher von einem Verfahren auszuschließen wäre.
Ich hatte bzw. habe jedoch nie mit Regina Freimüller-Söllinger eine aufrechte Arbeits- bzw. Bürogemeinschaft. Die Arbeit an Projekten, welche entstanden sind, stellt weder einen Ausschlussgrund noch eine Befangenheit dar.

Ich darf daher wie folgt festhalten:
Es lag und liegt keine Befangenheit vor, daher konnte ich eine solche auch nicht offenlegen. Die frühere Zusammenarbeit der WGA ZT GmbH mit der FSA ZT GmbH war zu jeder Zeit (auch vor dem Wettbewerb) öffentlich bekannt und kann bzw. konnte öffentlich im Internet abgerufen werden. Ich habe meine Funktion als Jurymitglied beim gegenständlichen Wettbewerb mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit wahrgenommen.
Ich habe mich an die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Befangenheit gehalten. Die frühere Zusammenarbeit der WGA ZT GmbH mit der Gewinnerin FSA ZT GmbH ist kein wichtiger Grund im Sinne des § 50 Abs 1 Z 5 der NÖ Gemeindeordnung. Zusammenarbeit mit Kolleg:innen ist üblich und ändert nichts an meiner Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit gegenüber Wettbewerbsteilnehmern oder Bauwerbern.
Ich bin mir meiner politischen Ausübung bewusst und habe mir daher anlässlich der Übernahme meines Jurymandats sorgfältig überlegt, ob mein Handeln zu einer Kollision führen kann. Ich bin in meinen Überlegungen zum Ergebnis gekommen, dass, wie bereits zuvor ausgeführt, keine Kollision besteht. Es bestanden und bestehen keine Naheverhältnisse, die sich aus außerpolitischem Tun ergeben. Durch meine politische Tätigkeit habe ich mir in meiner beruflichen Tätigkeit weder einen Vermögens- noch einen Einkommensvorteil verschafft.

Zu dieser Stellungnahme erreichte uns eine weitere Stellungnahme der Bürgerinitiative Kleine Hageln.

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