Für Vereine wird es leichter
Das Veranstaltungssicherheitsgesetz wird gelockert, die verpflichtende Lustbarkeitsabgabe ist passé.
BEZIRK (ah). Die lebendige Festkultur in Oberösterreich ist nicht zuletzt den zahlreichen Vereinen zu verdanken, die vor allem im Sommer viele Veranstaltungen ausrichten. Zahlreiche Auflagen haben es den Veranstaltern bisher schwer gemacht. "Immer wieder haben mir Vereinsobmänner gesagt, dass sie von Auflagen erdrückt werden. Manche Feste wurden deshalb gar nicht mehr durchgeführt", weiß JVP-Bezirksobmann Gerald Weilbuchner. Der Oö. Landtag hat ein neues Veranstaltungssicherheitsgesetz beschlossen. Dieses ist nun mit 1. August in Kraft getreten.
"Das Landesgesetz über die Sicherheit bei Veranstaltungen bezieht sich vor allem auf jene Veranstaltungen, von denen eine gewisse Gefährdung, eine unzumutbare Beeinträchtigung oder ein bestimmtes Sicherheitsrisiko ausgehen", erklärt Braunaus Bezirkshauptmann Georg Wojak.
"Diese Novelle zum Veranstaltungssicherheitsgesetz ist ein großer Schritt in Richtung Entbürokratisierung, da nunmehr viele Brauchtumsveranstaltungen von diesen gesetzlichen Vorschriften ausgenommen sind", so Wojak weiter. Bislang galten die gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von der Größe der jeweiligen Veranstaltung. Neu sind sogenannte "Kleinstveranstaltungen" bis zu 300 Personen. Für sie ist künftig nur eine Meldung statt eines aufwendigen Bewilligungsverfahrens notwendig. Zudem ist die Bezirksverwaltungsbehörde erst für Veranstaltungen mit mehr als 2500 Besuchern zuständig. In dieser Ausweitung der Gemeindezuständigkeit sieht Weilbuchner einen großen Vorteil: "Ich bin überzeugt, dass viele Organisatoren entlastet werden, weil besser auf die Gegebenheiten vor Ort Rücksicht genommen werden kann." Klassische Konzerte in Kirchen fallen ebenfalls nicht mehr unter das Veranstaltungssicherheitsgesetz, genauso wie gewisse Schulveranstaltungen, Faschingsumzüge, Perchtenläufe oder Adventmärkte. Gastgewerbebetriebe müssen Film- und Fernsehvorführungen nicht mehr bewilligen lassen, wenn die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung die Durchführung dieser Veranstaltung umfasst.
Keine Vergnügungssteuer
Neues gibt es auch rund um die Lustbarkeitsabgabe. Künftig ist es den Gemeinden freigestellt, ob sie die "Vergnügungssteuer" von bis zu 25 Prozent einheben oder nicht. Bisher war dies verpflichtend. "Die neue Abgabenregelung schafft Rechtssicherheit und baut Bürokratie ab", erklärt Landesrat Max Hiegelsberger. Die Gemeinden haben eine sechsmonatige Übergangsfrist, um ihre Lustbarkeitsordnungen anzupassen oder aufzuheben.
ZUR SACHE:
Ab 1. August gelten folgende Regelungen:
- Es sind nur mehr jene Veranstaltungen zu erfassen, von denen tatsächlich ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgeht.
- Kleinveranstaltungen mit weniger als 300 Personen sind nur noch meldepflichtig.
- Manche Veranstaltungen waren von den geltenden Regeln bereits ausgenommen. Der Ausnahmenkatalog wurde um folgende Veranstaltungen erweitert: Volksbrauchtumsveranstaltungen wie Faschingsumzüge, Perchtenläufe, Sonnwendfeiern. Advent- oder Osterkonzerte, klassische Konzerte in Kirchen oder sonstigen Kultuseinrichtungen.
- Der Zuständigkeitsbereich der Gemeinde wurde auf 2500 Personen erweitert.
- Das Überprüfungsintervall bei Veranstaltungsstätten-Bewilligungen wurde von fünf auf zehn Jahre verdoppelt.
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