LESERBRIEF
Schnellfahren im Ortsgebiet ist kein Kavaliersdelikt
"Mit der Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Gesetzgeber für Ortsgebiete die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h festgelegt. Abgesehen davon sind Kfz-Lenker verpflichtet, die Fahrgeschwindigkeit den jeweiligen Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, anzupassen. Ortsgebiet ist ein feststehender Begriff der österreichischen Straßenverkehrsordnung, der sich auf das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ bezieht.
Diese Hinweiszeichen kennzeichnen auch das Ortsgebiet von Stullerding in der Gemeinde Lochen am See. Fakt ist, dass sich mehr als 50% aller Verkehrsteilnehmer nicht daran halten und mit weit überhöhter Geschwindigkeit diese Ortschaft durchfahren.
Die Installierung einer Geschwindigkeitsanzeigeanlage mit Tempodisplay durch die Gemeinde Lochen am See hindert viele nicht daran, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu ignorieren und Stullerding als einen Teil ihrer „Rennstrecke“ zu beschlagnahmen.
Zeitpunkt, Kfz-Kennzeichen und Kfz-Halter sind bekannt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für alle Verkehrsteilnehmer, auch für Eltern von Kleinkindern und Führerscheinneulinge."
Leserbrief von Engelbert Hager,
Lochen am See
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