Corona-Virus
Rückkehrer aus Risikogebieten müssen in Quarantäne

 Ischgl ist einer von vielen Corona-Hotspots. | Foto: Carolin Siegele
  • Ischgl ist einer von vielen Corona-Hotspots.
  • Foto: Carolin Siegele
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Eine neue Verordnung der burgenländischen Bezirksverwaltungsbehörden sieht eine verpflichtende Heimquarantäne für Rückkehrer aus betroffenen Skigebieten vor.

BURGENLAND. Die Maßnahme wird deshalb ergriffen, da ein Großteil der im Burgenland bestätigten Covid-19-Fälle auf Rückkehrer aus österreichischen Risikogebieten zurückzuführen sei.
Von dieser Verordnung sind Rückkehrer betroffen, die noch nicht länger als 14 Tage wieder im Burgenland sind.
Sie müssen sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde per Telefon, Fax oder per E-Mail melden. Betroffene Personen haben Namen, Adresse, Ort der Quarantäne, falls dieser von der Adresse abweichen sollte, den Skiort, in dem sie waren und das Datum der Rückkehr bekanntzugeben. Von dieser Regelung betroffen sind:

  • Flachau
  • Gasteinertal mit den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein
  • Großarltal mit den Gemeinden Großarl und Hüttschlag
  • Heiligenblut
  • gesamte Arlberg-Region mit Lech, Warth, Schröcken, Ortsteil Stuben der Gemeinde Klösterle
  • Land Tirol

Von dieser Verordnung betroffen sind auch österreichische Staatsbürger und Fremde, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Burgenland haben, bei Reiserückkehr oder Einreise auf dem Landweg aus den Staatsgebieten von Italien, Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Ungarn und Slowenien.

Ausnahmen

Ausgenommen von der verpflichtenden Heimquarantäne sind Personen, die ein Gesundheitszeugnis vorlegen können, das bestätigt, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist. Dieses Attest darf nicht älter als vier Tage sein.
Weiters kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag mit Bescheid eine Ausnahme genehmigen, wenn der Antragsteller einen wichtigen Grund geltend machen kann. Ein solch wichtiger Grund ist insbesondere gegeben bei einer beruflichen Tätigkeit

  • in einem Gesundheits-, Pflege- oder Sozialbetreuungsberuf,
  • die für die Sicherheit der Bevölkerung erforderlich ist oder
  • die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dient.

Das gilt jedenfalls auch für Freiwillige in Rettungsorganisationen und Feuerwehren.
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 3. April 2020 außer Kraft.

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