Schweinehaltung
Burgenlands Antrag zu Vollspaltenböden vom VfGH abgewiesen

Das Land Burgenland vertritt nach wie vor die Position, dass die Vollspaltenböden-Haltung mit der in der Verfassung verankerten Staatszielbestimmung Tierschutz unvereinbar ist. | Foto: Verein Land schafft Leben
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  • Das Land Burgenland vertritt nach wie vor die Position, dass die Vollspaltenböden-Haltung mit der in der Verfassung verankerten Staatszielbestimmung Tierschutz unvereinbar ist.
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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eine Beschwerde der burgenländischen Landesregierung gegen Vollspaltenböden in der Schweinehaltung zurückgewiesen. Das Land prüft nun einen neuen Anlauf.

BURGENLAND. Der VfGH hat einen Antrag der Burgenländischen Landesregierung vom März dieses Jahres zurückgewiesen, mit dem sie sich gegen die Regelung wandte, dass Schweine in Ställen mit durchgehend perforierten Böden (Vollspaltenböden) ohne Einstreu und in (zu) kleinen Buchten gehalten werden dürfen. Der Antrag war unzulässig, weil zu eng gefasst, teilte der Verfassungsgerichtshof in einer Aussendung mit.

Imer wieder deckt der Verein gegen Tierfabriken die skandalösen Zustände in der Schweinehaltung auf. | Foto: Foto: VGT
  • Imer wieder deckt der Verein gegen Tierfabriken die skandalösen Zustände in der Schweinehaltung auf.
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Begründung des Verfassungsgerichtshofes

Weiters meint der VfGh: Nachdem die Landesregierung den Antrag eingebracht hatte, wurden im Juli 2022 sowohl die angefochtene 1. Tierhaltungsverordnung als auch maßgebliche Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geändert. Mit der Novelle wurde festgelegt, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten ist; zudem wurden neue Haltungsstandards, unter anderem neue Mindestbuchtengrößen, festgelegt. Für bestehende Anlagen zur Schweinehaltung treten die neuen Regelungen jedoch erst mit 1. Jänner 2040 in Kraft
Um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen, hätte die Landesregierung jedenfalls auch die (Übergangs‑)Bestimmungen anfechten müssen. Bei Regierungsanträgen ist im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtslage nämlich der Zeitpunkt ausschlaggebend, zu dem der VfGH entscheidet, und nicht jener der Antragstellung. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

„Ein Schlag ins Gesicht für alle, denen der Tierschutz ein Anliegen ist“

Das Land Burgenland nimmt die heutige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend Vollspaltenböden-Haltung mit Bedauern zur Kenntnis, behält sich aber einen neuerlichen Antrag auf ein Normprüfungsverfahren vor.
„Eine im Sinne des Tierwohls strikt abzulehnende Praxis bleibt weiterhin aufrecht. Das ist sehr bedauerlich und ein Schlag ins Gesicht für alle, denen der Tierschutz ein Anliegen ist“, so die erste Stellungnahme des Landes. Das Land vertritt nach wie vor die Position, dass die Vollspaltenböden-Haltung mit der in der Verfassung verankerten Staatszielbestimmung Tierschutz unvereinbar ist und wird sich mit der herrschenden Situation nicht abfinden.

ÖVP: „Weitere Niederlage von Doskozil vor einem Höchstgericht“

Die ÖVP sieht in der Abweisung der Klage eine weitere Niederlage von LH Hans Peter Doskozil vor einem Höchstgericht. „Es ist nicht das erste Mal, dass der Landeshauptmann den gerichtlichen Klagsweg beschritten und damit Steuergeld vergeudet hat. Der Landeshauptmann muss seine Showpolitik auf Kosten der Steuerzahler endlich beenden“, so ÖVP-Landesgeschäftsführer Patrik Fazekas.

VgT-Obmann Martin Balluch hofft, dass die Burgenländische Landesregierung „weiterhin auf Seite der Schweine steht und tatsächlich ihren Antrag erneuert“. | Foto: Uchann
  • VgT-Obmann Martin Balluch hofft, dass die Burgenländische Landesregierung „weiterhin auf Seite der Schweine steht und tatsächlich ihren Antrag erneuert“.
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Verein gegen Tierfabriken: „Klage der Landesregierung war völlig gerechtfertigt“

Martin Balluch, Obmann vom Verein gegen Tierfabriken (VGT) kommentiert die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sieht die Normenfeststellungsklage der Burgenländischen Landesregierung war völlig gerechtfertigt. „Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Vollspaltenboden, die mangelnde Stroheinstreu und das geringe Platzangebot in der Verordnung zur Schweinehaltung den grundsätzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes widersprechen. Diese Aspekte wurden in der Reform der Verordnung aber nicht ernsthaft verändert. Zwar muss bei Neu- und Umbauten in einem Drittel der Bucht die Spaltenanzahl halbiert werden, euphemisch ,Liegebereich‘ genannt, aber vollständig mit Betonspalten durchzogen ist der gesamte Bereich immer noch. Das zusätzliche Platzangebot bei Neu- und Umbauten von Prozent bedeutet eine zusätzliche A4 Seite pro Schwein. Und strohlos ist die Haltung immer noch. Mit anderen Worten: auch die neuen Vorschriften für Neu- und Umbauten, ein Vollspaltenboden 2.0, widersprechen genauso den grundsätzlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und sind daher ebenso verfassungswidrig.“
Balluch hofft, „dass die Regierung im Burgenland weiterhin auf Seite der Schweine steht und tatsächlich ihren Antrag erneuert. Dann sind wir zuversichtlich, dass der VfGH ohne Umschweife den Vollspaltenboden 2.0, also die neue Verordnung zur Schweinehaltung, für verfassungswidrig erklärt..“

Zum Thema:

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