Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz
„Mit der Pflege soll kein Geschäft gemacht werden“
Im Burgenländischen Landtag wurde mehrheitlich das neue Sozialeinrichtungsgesetz beschlossen. Kernpunkte sind die Gemeinnützigkeit sowie eine Mindestgröße von 60 Betten für neue Pflegeheime.
BURGENLAND. Das neue Gesetz regelt die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger und behinderter Menschen im Burgenland.
Die wichtigsten Inhalte: Betreiber, die Landesmittel beziehen, müssen nach einer Übergangszeit von vier Jahren gemeinnützig haushalten. Neue Einrichtungen sollen 60 Plätze bieten. Bestehende kleinere Einheiten bleiben unverändert erhalten.
„Profitorientierung darf bei der Pflege unserer Mütter, Väter und Großeltern keine Rolle spielen“, so Soziallandesrat Christian Illedits. Und SPÖ-Klubobfrau Ingrid Salamon meinte in der Landtagssitzung zur Gemeinnützigkeit: „Im Burgenland soll mit der Pflege kein Geschäft gemacht werden.“
ÖVP: „Gegen Verstaatlichung“
Kritik zu den neuen Regelungen kam von der ÖVP und den Grünen. „Wir sind gegen eine Verstaatlichung der Pflege und große Pflegeheime mit 60 oder mehr Betten“, so ÖVP-Klubobmann Christian Sagartz.
Auch Grünen-Sprecherin Regina Petrik lehnt die Mindestgröße von 60 Betten ab: „Für mich ist das eine völlig unnötige Überregulierung“, meint Petrik.
Die wichtigsten Punkte des neuen Sozialeinrichtungsgesetzes (SEG)
Gemeinnützigkeit:
- Die Gemeinnützigkeit wird bei Zufluss von Landesmitteln als Bewilligungsvoraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit gesetzlich verankert. Für bereits bestehende Einrichtungen gilt eine Übergangsfrist von vier Jahren.
- Gemeinnützigkeit bedeutet, dass Gewinne reinvestiert werden. Das heißt konkret: Erzielte Gewinne, die aus Pflege- und Betreuungstätigkeit entstehen, sind zweckgewidmet ausschließlich und unmittelbar wieder für die Pflege, die Betreuung und die Verbesserung der Infrastruktur sowie die Qualität der Sozialeinrichtungen zu verwenden.
- GeschäftsführerInnen-Gehälter werden wie gewohnt angewiesen – vorausgesetzt, diese sind nicht unverhältnismäßig hoch (laut Bundesabgabenordnung), das heißt: Sie entsprechen den branchenüblichen Abgeltungen.
Größe der Heime
- Altenwohn- und Pflegeheime sowie Interprofessionelle Einrichtungen nach dem Bedarfs- und Entwicklungsplan, sollen zumindest 60 Plätze bieten.
- Dabei entstehen je fünf Zwölfer-Einheiten, die unterschiedlich nutzbar sind – für KlientInnen, die körperliche Behinderungen aufweisen oder spezielle Versorgung benötigen (Stichwort: Interprofessionelle Einrichtungen).
- Bestehende kleinere Einheiten bleiben unverändert erhalten.
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