Nur angemeldete und bewilligte Osterfeuer anzünden
Osterfeuer jetzt anmelden! Nicht jedes Feuer ist ein Brauchtumsfeuer und darf entzündet werden. Hier ein paar Regeln.
FELDKIRCHEN (fri). "Grundsätzlich ist das Verbrennen von biogenen Materialien – Baumschnitt, unbehandeltes Holz, Strauchschnitt, ... – im Freien verboten", erklärt Umweltreferent StR Andreas Fugger (SPÖ). "Feuer, die im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung außerhalb des bebauten Gebietes abgebrannt werden, sind unter Einhaltung der Regeln erlaubt."
Meldepflicht für Feuer
Dennoch, und darauf macht der Stadtrat aufmerksam, gibt es in allen Fällen wichtige Details, die es zu beachten gilt: "In das Feuer dürfen ausschließlich biogene Materialien. Also unbehandeltes Holz, Baum- oder Strauchschnitt. Ein Osterfeuer ist bestimmt nicht dazu da, um Müll zu entsorgen."
Außerdem sind Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Gemeinde bis spätestens vier Tage vor dem Abbrennen zu melden. Dafür liegt bei den Gemeindeämtern ein Formular auf, die Meldung kann aber auch, wie in Feldkirchen online auf der Homepage der Stadtgemeinde Feldkirchen erfolgen.
"Ich kann nur an die Vernunft aller Bürgerinnen und Bürger appellieren Feuer nicht unkontrolliert zu entzünden. Niemand kann vorhersehen, wie sich Funkenflug oder plötzliche Windstöße auf das Feuer und seine zerstörerische Kraft auswirken." Negative Beispiele hätten gezeigt, dass ein Freudenfest dann plötzlich in Chaos und Zerstörung enden könnte."
Extreme Trockenheit
Herrscht extreme Trockenheit, dann gelten für das Abbrennen von Feuern wieder ganz eigene Bestimmungen. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen hat vor wenigen Tagen darauf reagiert und ein Verbot ausgesprochen und das Anzünden von Feuer im Wald oder Waldnähe verboten. In der Verordnung heißt es: Im Hinblick auf die extreme und bereits langanhaltende Trockenheit wird im gesamten Waldgebiet als auch in dessen Gefährdungsbereich (d.h. alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) des Bezirkes Feldkirchen jegliches Feuer
entzünden, sowie das Entzünden und Abfeuern pyrotechnischer Gegenstände aller Art verboten. Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung) im Waldgebiet als auch in dessen Gefährdungsbereich wegzuwerfen.
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