ARBEITERKAMMER
Sechsmal so viele Anfragen wie normal

Klaus Riegler ist Bezirksstellenleiter der Arbeiterkammer Freistadt. | Foto: AK OÖ
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  • Klaus Riegler ist Bezirksstellenleiter der Arbeiterkammer Freistadt.
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FREISTADT. Die Telefone bei den Arbeiterkammer-Bezirksstellen laufen momentan heiß. "Oberösterreichweit erhalten wir derzeit täglich mehr als 5.000 arbeits- und sozialrechtliche Anfragen, das sind sechsmal so viele wie an durchschnittlichen Tagen", sagt Klaus Riegler, der Bezirksstellenleiter der Arbeiterkammer Freistadt. Durch die zentrale Schaltung der Telefone gibt es allerdings keine bezirksweite Auswertung. "Dafür können wir durch diesen Zusammenschluss rascher Auskunft erteilen."

Rieglers Tipp an alle Arbeitnehmer: "Ruhe bewahren und im Zweifel die Arbeiterkammer fragen!" Gemeinsam mit den Arbeiterkammern aller Bundesländer wurde die Info-Homepage www.jobundcorona.at aufgebaut, die ständig aktualisiert wird. Dort finden die Beschäftigten alle Antworten auf Fragen zum Arbeits- und Sozialrecht beziehungsweise zum Konsumentenschutz. Für individuelle Fragen steht natürlich auch die Rechtsschutz-Hotline 050 / 6906-1 zur Verfügung.

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Die sieben häufigsten Fragen (und Antworten)

Muss ich trotz Ausgangsbeschränkung in den Betrieb kommen?
Unaufschiebbare Berufsarbeit wird von der Bundesregierung ausdrücklich als Ausnahme der Ausgangsbeschränkung definiert. Ob eine Berufsarbeit nun aufschiebbar ist oder nicht, obliegt allerdings der Entscheidung des Arbeitgebers. „Wir raten unseren Mitgliedern, sich jedenfalls arbeitsbereit zu erklären, um im Falle einer allfälligen Freistellung den Entgeltfortzahlungsanspruch zu wahren“, sagt Oberösterreichs Arbeiterkammer-Präsident Kalliauer und appelliert an die Unternehmer: „Home-Office ist eine gute und faire Option, die Gesundheit der Beschäftigten, aber auch die Gesundheit von uns allen zu schützen.“

Kann im Betrieb Kurzarbeit vereinbart werden?
Ja. Die Sozialpartner haben zur Bewältigung der aktuellen Krise ein besonderes Kurzarbeitsmodell ausverhandelt. Damit ist es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu bleiben.

Darf oder muss ich Home-Office machen?
Um von zu Hause aus zu arbeiten, bedarf es einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, empfiehlt die Arbeiterkammer, dass sich möglichst viele Beschäftigte mit ihren Firmen auf Home-Office einigen. Die Firma sollte dann auch dafür sorgen, dass die nötige Technik zur Verfügung steht.

Welche Sicherheitsvorkehrungen muss der Arbeitgeber zu meinem Schutz vor dem Coronavirus treffen?
Die Betriebe haben eine Fürsorgepflicht für alle Arbeitnehmer. Sie müssen zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung der Beschäftigten möglichst zu vermeiden. Welche Sicherheitsvorkehrungen das sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Jedenfalls wichtig: Regelmäßiges Händewaschen, Sicherheitsabstand von ein bis zwei Metern zu Kollegen oder sonstigen Personen, Tragen von Schutzmasken.

Bekomme ich bei einer Betriebsschließung das Entgelt fortgezahlt?
Wird der Betrieb auf behördliche Anweisung nach dem Epidemiegesetz geschlossen, haben Arbeitnehmer Anspruch auf ihr Entgelt nach dem Epidemiegesetz. Wenn nur das Betreten des Betriebes zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen verboten ist, dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Betrieb nach wie vor betreten. Es obliegt dem Arbeitgeber, die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeitsverträge einzusetzen. Jedenfalls sollen sich Arbeitnehmer ausdrücklich arbeitsbereit melden. Entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, die Beschäftigten vorerst freizustellen, muss er ihnen das Entgelt grundsätzlich weiterbezahlen. Im Einzelfall empfehlen sich auch hier Kurzarbeit oder Home-Office.

Habe ich Anspruch auf Betreuungsfreistellung für meine Kinder, wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben?
Ja. Wenn die Schule oder der Kindergarten geschlossen haben und dort – oder auch im privaten Umfeld – keine Betreuungsmöglichkeit gegeben ist, liegt ein Anspruch auf Dienstverhinderung mit Entgeltfortzahlung vor. Bietet die Schule oder der Kindergarten Betreuungsmöglichkeiten an, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für Kinder unter 14 Jahren eine Sonderbetreuungszeit vereinbart werden.

Muss ich mir jetzt Urlaub nehmen bzw. kann mein Chef Urlaub anordnen?
Urlaub ist Vereinbarungssache. Wenn die Beschäftigten keinen Urlaub verbrauchen wollen, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig auf Urlaub schicken. Auch hier können Home-Office oder andere Einsatzmöglichkeiten am Arbeitsplatz sowie möglicherweise Kurzarbeit eine Option sein.

Klaus Riegler ist Bezirksstellenleiter der Arbeiterkammer Freistadt. | Foto: AK OÖ
Johann Kalliauer ist Präsident der Arbeiterkammer Oberösterreich. | Foto: AK OÖ
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