Radweg-Guide vom Profi

Rund um die Benützung von Radwegen tauchen immer wieder Fragen auf, hier ein Klärungsversuch.
  • Rund um die Benützung von Radwegen tauchen immer wieder Fragen auf, hier ein Klärungsversuch.
  • hochgeladen von Eva Jungmann

GMÜND. "Immer wieder kommen seitens der GmünderInnen Fragen betreffend Benützung der „Radwege“ im Stadtgebiet Gmünd. Diese Fragen kommen jedoch nicht nur von den RadfahrerInnen sondern auch von anderen Gruppen von Verkehrsteilnehmern. Grundsätzlich glaube ich, dass ein gedeihliches Miteinander im Straßenverkehr möglich ist, wenn alle aufeinander Rücksicht nehmen. Es bedarf dazu aber auch den Willen und das Verständnis jedes Einzelnen sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.

Benützungspflicht bei Radwegen

Zu diesen zählt unter anderem die Benützungspflicht einzelner Radwege durch RadfahrerInnen im Stadtgebiet Gmünd. Diese Benützungspflicht gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen (Gebotszeichen) oder gilt in Gmünd speziell auf den Radwegen von der Herz-Jesu-Kirche in Gmünd Neustadt über Schubertstraße, Schubertplatz, Weitraer Straße bis zur Bleylebenstraße (für beide Fahrtrichtungen), Lagerstraße bis zur Eichenallee (für beide Fahrtrichtungen), Konsumweg (für beide Fahrtrichtungen) beidseits der Bahnhofstraße (für die entsprechende Fahrtrichtung des Straßenverkehrs), Schlossparkgasse bis Bleylebenstraße (für beide Fahrtrichtungen), vom Kreisverkehr Gmünd-Mitte zum Hotel Sole-Felsen-Bad (für beide Fahrtrichtungen), sowie im Bereich der Schremser Straße (sog. Hütterkurve - für beide Fahrtrichtungen).

Radfahrer haben Vorrang auf Radwegen

Aber auch einige Verkehrsregeln nach der Straßenverkehrsordnung dürfen von allen Verkehrsteilnehmern nicht außer Acht gelassen werden: Radfahrer auf einem Radweg haben in Kreuzungsbereichen grundsätzlich Vorrang gegenüber dem restlichen Fahrzeugverkehr, wobei anzumerken ist, dass diese sich einer ungeregelten Radfahrüberfahrt (Kreuzungsbereiche) nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h nähren dürfen. Außerdem dürfen sie diese Radfahrerüberfahrten nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für deren Lenkerin/dessen Lenker überraschend befahren. Rad fahren auf Schutzwegen (sogenannten "Zebrastreifen") ist nicht erlaubt, das Schieben des Fahrrades jedoch schon.
"Ich hoffe damit einige Fragen beantwortet zu haben und möchte abschließend allen VerkehrsteilnehmerInnen wünschen, dass sie immer unversehrt und sicher an ihr Ziel gelangen", so Stadtrat Rupp abschließend.

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