Corona-Pandemie
Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne

Ulrike Haberfellner, Marketing und HR-Management Haberfellner Mühle | Foto: Haberfellner Mühle GmbH
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Mit 1. August 2022 ist die "Quarantäne" – die bescheidmäßige Absonderung von positiv auf COVID-19 getesteten Personen durch die zuständige Gesundheitsbehörde – durch eine Verkehrsbeschränkung abgelöst.

BEZIRKE EFERDING, GRIESKIRCHEN. Durch die Novelle erfolgt eine umfangreiche Anpassung der Rechtslage. Trotz der neuen Regelung bleibt Covid-19 eine anzeigepflichtige Krankheit. Was bedeutet, dass Verdachtsfälle, Erkrankungen und positive Antigentest-Ergebnisse der zuständigen Gesundheitsbehörde über die Gesundheitshotline 1450 zu melden sind.


Verkehrsbeschränkung

Mit 1. August gilt für alle Personen, die über PCR- oder Antigentests positiv auf Covid-19 getestet wurden, eine Verkehrsbeschränkung. Ein positiver Antigentest muss durch einen PCR-Test bestätigt werden. Keinerlei Beschränkungen gibt es für Kontaktpersonen von positiv getesteten Personen. Eine Verkehrsbeschränkung bedeutet grundsätzlich die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske. In geschlossenen Räumen, wenn direkter Kontakt zu anderen Personen nicht auszuschließen ist und im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann. Für bestimmte Einrichtungen besteht ein Betretungsverbot.

Arbeiten mit Corona

Positiv getestete Personen können – mit Ausnahmen – künftig unter Einhaltung der Verkehrsbeschränkung ihrer Arbeit nachgehen. Sollte aufgrund von Krankheitssymptomen eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, ist – wie bei allen Krankheiten – eine Krankmeldung beziehungsweise ärztliche Krankenstandsbestätigung notwendig. 

Am Biohof Achleitner wird es nach Information von HR-Leiterin Ilse Wöger individuell zu einer Risikoabwägung kommen.

„Je nach Arbeitsumfeld wird entschieden, ob ein positiv getesteter Mitarbeiter ohne Symptome arbeiten kann oder nicht.“ Ilse Wöger, Biohof Achleitner

Dem Unternehmen entstehen durch die Krankenstände Mehrkosten, da für coronabedingte Ausfälle beim Land Oberösterreich nicht mehr um Rückerstattung angesucht werden kann. Ein ähnliches Vorgehen beschreibt Ulrike Haberfellner für die Grieskirchner Mühle.

„Wir müssen an jeden Einzelnen Verantwortung übertragen, damit der Systemerhalt nicht gefährdet wird. Mitarbeiter sind seit dem Inkrafttreten der Lockerungen der letzten Welle wieder angehalten, im Risikofall im Umgang mit anderen Maske zu tragen.“
Ulrike Haberfellner, Haberfellner Mühle

Die Zusatzkosten sind auch beim Grieskirchner Betrieb – vor allem in Zeiten von Preiserhöhungen bei Rohstoffen und Energie – ein spannendes Thema. „Wenn wieder eine große Welle kommt, bedeuten die zusätzlichen Corona-Ausfälle einen extrem hohen Kostenfaktor für das Unternehmen, wenn es keine Rückerstattungen mehr geben wird. Es entstehen doppelte Kosten, wenn die fehlenden Mitarbeiter – etwa durch Leasingarbeiter – ersetzt werden müssen“, so Haberfellner. Auch die Kosten für Dienstfreistellungen für die Pflege von an Corona erkrankten Kindern würden zu zusätzlichen Belastungen führen.
Aus dem Klinikum Grieskirchen erfahren wir:

"Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, dass Mitarbeiter mit Verkehrsbeschränkungen arbeiten gehen." Klinikum Grieskirchen

In den Alten- und Pflegeheimen des Sozialhilfeverbands verrichten laut Bezirkshauptmann Christoph Schweitzer positiv getestete Mitarbeiter Tätigkeiten ohne Besucherkontakt beziehungsweise arbeiten entsprechend der aktuell geltenden Verordnung. 

WKO fordert Kompensation

Wirtschaftskammer OÖ-Präsidentin Doris Hummer stellt dazu in einem Schreiben an die Mitgliedsbetriebe fest: „Verkehrsbeschränkungen statt Absonderung bringen für zahlreiche Branchen eine Erleichterung betreffend Verfügbarkeit von Mitarbeitern. Das bedeutet aber auch, dass der Entgeltersatz wie bei der Quarantäne wegfällt und Arbeitgeber mehr Krankenstandskosten zu tragen haben. Daher unsere klare Forderung: Betriebe dürfen keinesfalls auf diesen Mehrkosten für Krankenstände sitzenbleiben. Wir drängen auf entsprechende Kompensationsmaßnahmen.“ Um vulnerable Personen am Arbeitsplatz weiterhin bestmöglich zu schützen, werden die Freistellungen nach der Risikogruppeverordnung ab 1. August wieder ermöglicht.

Zur Sache

Die Verkehrsbeschränkung dauert grundsätzlich 10 Tage ab dem Zeitpunkt der positiven Probenahme (PCR- oder Antigentest). Nach frühestens 5 Tagen ist wie bisher eine Freitestung mit einem negativen PCR-Testergebnis beziehungsweise mit einem CT-Wert ≥ 30 möglich. Die Verkehrsbeschränkung endet zudem, wenn das positive Testergebnis eines Antigentests binnen 48 Stunden durch einen PCR-Test widerlegt wird. Detaillierte Informationen rund um die aktuellen Lockerungen stellt die Wirtschaftskammer unter news.wko.at/news bereit.

Ich bin positiv - was darf ich, was nicht?

Für Personen, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gelten laut Homepage des Sozialministeriums (Stand: 1.8.22) folgende Vorschriften:

Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske

außerhalb des privaten Wohnbereichs:

  • in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
  • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist

im privaten Wohnbereich:

  • bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten
  • in geschlossenen Räumen
  • im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann

Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen, Kindergärten etc.), ausgenommen für Mitarbeiter, Bewohner etc. Die gesamte Verordnung online im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich.

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