Kärnten
AK: „Zutrittstests“ nur von im Gesundheitsberuferegister registrierten möglich

Es gibt genaue Auflagen, wer "Zutrittstests" durchführen darf. | Foto: Adobe Stock/jarun011
  • Es gibt genaue Auflagen, wer "Zutrittstests" durchführen darf.
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Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) dürfen negative COVID-19- „Zutrittstests“ ausstellen, wenn die freiberufliche Tätigkeit im Gesundheitsberuferegister (GBR) gemeldet wird. Für freiberuflich Tätige ist die Gesundheit Österreich GmbH (GÖG) zuständig, für Angestellte, Karenzierte, Arbeitslose und Arbeitssuchende ist die Registrierungsbehörde die Arbeiterkammer.

Verwirrung herrscht derzeit unter diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern, um die Erlaubnis „Zutrittstests“ auszustellen. Die Zulassung für die Ausstellung eines Testnachweises ist über die Meldung der freiberuflichen Tätigkeit im GBR möglich. „Außer der Meldung über eine freiberufliche Tätigkeit im GBR, die mit der Begründung eines Berufssitzes einhergeht, gibt es keine weitere Voraussetzung für die Erstellung“, so Monika Hundsbichler, Leiterin des Referates Gesundheit und Pflege in der AK Kärnten. Somit dürfen Berufsangehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne ärztliche Anordnung Abstriche aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken durchführen. Für Berufsangehörige der Pflegeassistenz ist die Durchführung von Abstrichen nur auf Anordnung und unter Aufsicht möglich – für sie besteht aber keine Möglichkeit der freiberuflichen Tätigkeit. Zur Ausstellung rechtlich anerkannter Testergebnisse, also sog. „Zutrittstests“, müssen DGKP und Pflegeassistenten entweder in einem Arbeitsverhältnis zu einer Institution (z. B. Krankenanstalten, Teststraßen etc.) stehen, welche Covid-19-Screenings anbietet, oder freiberuflich als DGKP tätig sein.

Berufspflichten bei COVID-19-Testungen
Die Empfehlung bei der Dokumentationspflicht ist nicht nur die Testergebnisse aufzubewahren, sondern auch die Einverständniserklärung zur Testung zu dokumentieren und zu verwahren (mindestens 10 Jahre). Im Falle eines positiven Testergebnisses besteht eine Meldepflicht laut Epidemiegesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde.
Wie freiberufliche DGKP einen Zugang zum Epidemiologischen Einmeldesystem (EMS) erhalten sowie die Frage, ob das Testprotokoll einen Stempel haben muss, ist von Seiten des Gesundheitsministeriums noch nicht geklärt.

Freiberufliche Tätigkeit muss versteuert werden
Einkünfte von Testungen auf Honorarbasis müssen beim Finanzamt versteuert werden. Eine entgeltliche Beschäftigung muss auch bei der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) gemeldet werden. Die jährliche Sozialversicherungsgrenze beträgt 5.710,32 Euro – unabhängig davon, ob die selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Eine Verrechnungsmöglichkeit mit der ÖGK bei freiberuflicher Tätigkeit gibt es aktuell nicht. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Homepage der Arbeiterkammer Kärnten.

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